- 7 Ob 540/93
Veröff: SZ 66/89 = VersR 1994,707
- 1 Ob 503/96
Vgl; nur: Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 429 Abs 1 den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfasst jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. (T1) Veröff: SZ 69/134
- 6 Ob 2200/96i
Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2200/96i
nur: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. (T2); Beisatz: Dieser für den Frachtführer entwickelte Grundsatz ist auch auf Eisenbahntransportunternehmen anwendbar. (T3)
- 7 Ob 376/97p
Auch; nur: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht. (T4); Beisatz: Die Wertung, ob ein Verhalten zum groben Verschulden zu rechnen ist, erfolgt immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles. (T5)
- 1 Ob 66/98g
nur: Nach dem österreichischen Recht steht grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleich. (T6)
- 6 Ob 349/97k
nur: Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 429 Abs 1 den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfasst jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. (T7); Beisatz: Kommt der Frachtführer, wie hier, seiner Darlegungspflicht nach, hat er seiner Mitwirkungspflicht Genüge getan, die Beweislast, dass er durch die schwer mangelhafte Organisation grob fahrlässig gehandelt hat, verbleibt jedoch beim Geschädigten. (T8)
- 7 Ob 145/98v
nur T4; Beis wie T5
- 5 Ob 74/99i
Auch; nur: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. (T9); Beisatz: Der Frachtführer (Fixkostenspediteur) kann sich jedoch auf Haftungsbeschränkungen, die an gewöhnliches Verschulden gebunden sind, nur berufen, wenn er seinerseits der Verpflichtung nachgekommen ist, die billigerweise von ihm aufzuklärenden (seiner Sphäre zuzurechnenden) Umstände der Transportverzögerung darzulegen. (T10); Beisatz: Diese Darlegungspflicht gilt nicht nur für Umstände der Betriebsorganisation, sondern auch für den lediglich dem Frachtführer einsehbaren Geschehnisablauf, soweit sich daraus Hinderungsgründe für die Einhaltung der Lieferfrist ergeben. (T11)
- 2 Ob 232/97g
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 2 Ob 232/97g
nur T2
- 8 Ob 97/98t
Auch; nur T2
- 7 Ob 160/00f
nur T7; Beis wie T8; Beisatz: Der mangelnde Nachweis einer prima facie fehlenden oder zumindest wahrscheinlichen Kausalität geht zu Lasten des hinsichtlich eines haftungserweiternden Verschuldens grundsätzlich beweisbelastenden Geschädigten. (T12); Beisatz: Die Beweislast des Geschädigten für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers wird durch dessen Aufklärungspflicht beziehungsweise Darlegungspflicht nicht verändert. Lässt sich die Schadensursache letztlich nicht aufklären, trifft das non liquet den Geschädigten. (T13)
- 7 Ob 184/01m
Vgl auch; Beis wie T5
- 8 Ob 65/01v
Vgl; Beis wie T5
- 6 Ob 267/01k
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Auch den Luftfrachtführer kann ebenso wie die Frachtführer beim Straßentransport (CMR) oder Eisenbahntransport (CIV) eine aus dem Prozessrecht abzuleitende Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Frachtgutes und die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen treffen. Die Verletzung der Darlegungsobliegenheit führt zur Annahme eines qualifizierten Verschulden im Sinne des Art 25 des Warschauer Luftverkehrsabkommens. (T14); Veröff: SZ 74/191
- 4 Ob 252/03t
Auch; nur: Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. (T15)
- 6 Ob 232/04t
Vgl auch
- 9 Ob 133/04f
Auch; nur: Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 429 Abs 1 den Frachtführer. (T16); Beisatz: Welche Sorgfalt ein ordentlicher Frachtführer aufwenden würde, das übernommene Gut vollständig und unbeschädigt abzuliefern, lässt sich allerdings nicht abstrakt, sondern nur bezogen auf den konkreten Fall feststellen. (T17); Beisatz: Die Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Frachtführers dürfen nicht überspannt werden. Bleiben aber die Ursachen einer Beschädigung ungeklärt (non liquet), dann hat der Frachtführer die Folgen zu tragen. Er ist erst dann entlastet, wenn er über die Ausräumung der behaupteten Pflichtverletzung hinaus Umstände darlegen und beweisen kann, die als Schadensursache wahrscheinlich sind und für die er nicht einzustehen hat. (T18); Beisatz: Hier: § 58 BinnSchiffG. (T19); Veröff: SZ 2005/51
- 9 Ob 12/05p
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Die Verletzung der nach
§ 184 ZPO zu beurteilenden Darlegungsobliegenheit des schädigenden Frachtführers kann Anlass für den Tatrichter sein, bestimmte Prozessbehauptungen des für grobes Verschulden und Vorsatz beweispflichtigen Geschädigten für wahr zu halten. (T20); Veröff: SZ 2005/73
- 4 Ob 77/06m
nur: Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. (T21); Veröff: SZ 2006/90
- 4 Ob 180/07k
Beis wie T20
- 6 Ob 257/07y
Beisatz: Nicht jeder Organisationsfehler ist als grob fahrlässig zu qualifizieren. Bei Massenabfertigungen kann der Verlust einzelner Stücke nie ganz verhindert werden. (T22); Veröff: SZ 2008/13
- 7 Ob 268/08z
Auch; Beis wie T13
- 7 Ob 126/09v
Vgl; nur T6
- 7 Ob 186/10v
- 7 Ob 216/10f
Auch; Veröff: SZ 2011/54
- 7 Ob 5/13f
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 5/13f
Beisatz: Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers trifft den Geschädigten. (T23)
- 7 Ob 230/12t
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 230/12t
nur T6; Beis wie T23
- 7 Ob 222/13t
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 222/13t
Auch; Beis wie T23
- 7 Ob 46/14m
Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 46/14m
Auch; Beisatz: Lässt sich die Schadensursache letztlich nicht aufklären, trifft das non liquet den Geschädigten. (T24);
Veröff: SZ 2014/38
- 7 Ob 229/15z
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 229/15z
Beis wie T23
- 7 Ob 181/16t
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 181/16t
Vgl; Veröff: SZ 2016/133
- 7 Ob 160/17f
Vgl
- 7 Ob 184/18m
Vgl; nur T6
- 7 Ob 118/21k
nur T6; Beis wie T5
- 7 Ob 150/21s
Vgl; nur T1; Beis wie T23