Norm
StGB §133 CRechtssatz
Da sich im Falle einer Veruntreuung das Gut bereits im Gewahrsam des Täters befindet, setzt Zueignung die Betätigung des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise voraus. Bloßes "Bei-sich-Liegenlassen" über die vereinbarte Rückgabefrist hinaus genügt mithin nicht, es muß sich stets um ein aktives Tun handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094156Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018