RS OGH 1993/7/14 13Os123/92, 8ObA249/94, 12Os124/95, 15Os41/10h, 11Os88/11t, 14Os94/17f

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Veröffentlicht am 14.07.1993
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Norm

StGB §133 C

Rechtssatz

Da sich im Falle einer Veruntreuung das Gut bereits im Gewahrsam des Täters befindet, setzt Zueignung die Betätigung des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise voraus. Bloßes "Bei-sich-Liegenlassen" über die vereinbarte Rückgabefrist hinaus genügt mithin nicht, es muß sich stets um ein aktives Tun handeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094156

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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