RS OGH 1993/7/14 13Os86/93, 12Os21/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1993
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Norm

StGB §12 Bc
FinStrG §11

Rechtssatz

Beitragstäter ist auch, wer dem unmittelbaren Täter das schnelle und damit auch vergleichsweise unauffällige Erreichen (und Verlassen) des Tatortes vorsätzlich ermöglicht oder erleichtert, wird doch bereits dadurch das Risiko der Tatbildverwirklichung durch den unmittelbaren Täter in rechtlich mißbilligter Weise erhöht.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 86/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 13 Os 86/93
  • 12 Os 21/06i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2006 12 Os 21/06i
    Vgl auch; Beisatz: Die Beitragshandlung muss für ihre Strafbarkeit dem Beitragstäter objektiv zurechenbar sein, was dann gegeben ist, wenn der Tatbeitrag das Risiko der Tatbildverwirklichung durch den unmittelbaren Täter in rechtlich missbilligter Weise -mithin eine unerlaubte Gefahr- schafft oder erhöht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090532

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0130OS00086_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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