Norm
StGB §12 BcRechtssatz
Beitragstäter ist auch, wer dem unmittelbaren Täter das schnelle und damit auch vergleichsweise unauffällige Erreichen (und Verlassen) des Tatortes vorsätzlich ermöglicht oder erleichtert, wird doch bereits dadurch das Risiko der Tatbildverwirklichung durch den unmittelbaren Täter in rechtlich mißbilligter Weise erhöht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090532Dokumentnummer
JJR_19930714_OGH0002_0130OS00086_9300000_001