- 7 Ob 575/93
Veröff: ÖBA 1994,156 (Iro)
- 1 Ob 632/94
Beisatz: Dass der Kunde selbst sachkundig ist, schließt seine Schutzbedürftigkeit nicht aus. (T1)
- 6 Ob 518/95
nur: Darf doch der Kunde darauf vertrauen, dass die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt, aber auch darauf, dass sie ihn bei Abschluss und Durchführung solcher Geschäfte umfassend berät. (T2)
Beis wie T1; Beisatz: Allgemein erfolgte Aufklärung über das Risiko beim Ankauf von Optionen und Optionsscheinen ist ausreichend. (T3)
- 4 Ob 365/97y
Vgl auch; Beisatz: Der Umfang der Aufklärungspflichten und Beratungspflichten hängt von der Art des jeweiligen Rechtsgeschäftes ab; maßgebend ist, ob für die Bank erkennbar ist, dass der Kunde Aufklärung und Beratung braucht. (T4)
Veröff: SZ 71/32
- 7 Ob 177/98z
- 1 Ob 336/99i
Auch
- 6 Ob 268/00f
Vgl auch; Beisatz: Der Umfang der Aufklärungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5)
Beisatz: Wenn ein Kunde bei Anbahnung des Wertpapiergeschäfts schon entschlossen ist, das Geschäft zu tätigen, indem er einen bestimmten Auftrag erteilt, wird die Bank nur in beschränktem Umfang zur Aufklärung und Beratung verpflichtet sein. Die Bank treffen Aufklärungspflichten und Beratungspflichten, wenn aus den Umständen ein Mangel an einschlägigen Kenntnissen oder eine Fehlentscheidung offenkundig wird (so bereits SZ 71/32). (T6)
- 9 Ob 219/00x
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Ob und in welchem Umfang eine Aufklärungsnotwendigkeit oder Warnnotwendigkeit besteht, kann nur nach Lage des einzelnen Falles beurteilt werden. (T7)
- 8 Ob 284/01z
Vgl auch; Beis wie T5
- 2 Ob 151/02y
Vgl auch; Beis wie T5
- 7 Ob 140/02t
Vgl aber; Beis wie T6 nur: Die Bank treffen Aufklärungspflichten und Beratungspflichten, wenn aus den Umständen ein Mangel an einschlägigen Kenntnissen oder eine Fehlentscheidung offenkundig wird (so bereits SZ 71/32). (T8); Beis ähnlich wie T5
- 4 Ob 245/02m
Vgl auch; Beisatz: Die Bank hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen. Im Einzelfall zu entscheiden ist aber, ob das Verhalten der Bank im konkreten Fall diesem Sorgfaltsmaßstab genügt hat. (T9)
Beisatz: Hier: Überweisungstätigkeit der Bank. (T10)
Beisatz: Die Bank verhält sich nicht sorgfaltswidrig, wenn sie Überweisungen von einem Anderkonto durchführt, ohne zu prüfen, ob die Überweisung im Interesse desjenigen erfolgt, dem das Geld zukommen soll. (T11)
- 7 Ob 267/02v
Vgl auch; Beis wie T7
- 9 Ob 230/02t
Beis wie T5; Beisatz: Entscheidend sind einerseits die erkennbare Unerfahrenheit und Informationsbedürftigkeit des konkreten Kunden, andererseits die Art des beabsichtigten Geschäfts beziehungsweise Wertpapiers. Als Grundsatz kann gelten: Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten. (T12)
- 9 Ob 10/04t
nur: Ein strenger Maßstab ist an die Sorgfalt anzulegen, die die Bank bei Effektengeschäften gegenüber dem Kunden anzuwenden hat. (T13)
Beis wie T9; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T12 nur: Entscheidend sind einerseits die erkennbare Unerfahrenheit und Informationsbedürftigkeit des konkreten Kunden, andererseits die Art des beabsichtigten Geschäfts. (T14)
- 7 Ob 90/04t
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 2 Ob 236/04a
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T12; Beisatz: Einer strengeren Beurteilung unterfallen jedoch kreditfinanzierte Wertpapierkäufe. Bei kreditfinanzierten Anlageschäften sind Ausschlüsse jeglicher Beratung unwirksam. (T15)
- 1 Ob 231/04h
Vgl auch; Beisatz: Beim Umfang der Aufklärungspflicht der Bank ist grundsätzlich auf den Vertreter des Kunden abzustellen. Übermittelt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter Offenlegung der Identität des Kunden Orders an die Bank, bestimmt sich der Umfang der Aufklärungspflicht aber nicht nach der Professionalität des Vermittlers, sondern nach den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden. (T16)
- 7 Ob 64/04v
Beis wie T12; Beis wie T8
- 5 Ob 106/05g
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Kauf von Aktien des „neuen Markts". (T17)
- 3 Ob 40/07i
Auch; Beisatz: Die Information hat produktbezogen zu sein. (T18)
Beisatz: Hier: Argentinische Staatsanleihen. (T19)
- 7 Ob 282/06f
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht einer Akkreditivbank. (T20)
Beisatz: Hier: Es wurde konkrete Aufklärung darüber verlangt, ob ein Risiko damit verbunden ist, wenn eine Zweitbank im Ausland Zahlstellenbank und Bestätigungsbank ist. Die Antwort der Mitarbeiterin der Akkreditivbank entsprach nicht der Rechtslage und vor allem nicht ihrem eigenen Rechtsstandpunkt. (T21)
Veröff: SZ 2007/57
- 8 Ob 104/07p
Vgl auch; Beisatz: Der Umfang der Aufklärungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T22)
- 4 Ob 2/08k
Beisatz: Zu den für den Umfang der Beratungspflicht maßgebenden Faktoren zählen die Erfahrenheit oder Unerfahrenheit des konkreten Kunden, seine Sachkundigkeit, der konkrete Umfang der erteilten Information (die Beratung muss vollständig richtig und verständlich sein), sie darf objektive Risken nicht herunterspielen und muss der Rechtslage entsprechen. Auch ein erfahrener und informierter Kunde ist zu beraten und aufzuklären; verfügt der Kunde aber über besonderes eigenes Fachwissen, so dürfen die Anforderungen an die Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank nicht überspannt werden. Einem versierten und aufgeklärten Bankkunden kann es nämlich zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen als Anleger selbst ausreichend zu wahren. (T23)
- 10 Ob 11/07a
Beis wie T12; Beis wie T18; Beis wie T19
- 9 Ob 32/08h
Auch; Beis wie T5; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Erwerb von Miteigentumsanteilen an britischen Er- und Ablebensversicherungspolizzen. (T24)
- 2 Ob 115/10s
Vgl auch; Beisatz: Die Bank treffen auch als Eigenhändler wegen ihrer besonderen Vertrauensstellung (und der starken Parallelen zwischen Selbsteintritt und Kaufvertrag) verstärkte Schutz? und Treuepflichten bei Vertragsschluss. (T25)
- 4 Ob 20/11m
Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T18; Beisatz: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen; eine dahingehende Beratungspflicht kann sich im Einzelfall in Ansehung des konkreten Kunden und des in Aussicht genommenen Produkts ergeben. (T26)
Beisatz: Hier: Dragon FX Garant ? Aufklärungspflicht verneint. (T27)
- 8 Ob 148/10p
Vgl auch; Beis wie T26; Beis wie T27
- 8 Ob 47/11m
Vgl auch; Beis wie T26; Beis wie T27
- 5 Ob 56/11p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T26; Beis wie T27
- 1 Ob 115/11k
Vgl auch; Beis vgl auch wie T26; Beisatz: Hier: Secondhand-Polizze. (T28)
- 4 Ob 50/11y
Vgl auch; Beisatz: Bei der Auslegung von Ordern (zB An? und Verkauf) unterliegt die Bank den Wohlverhaltensregeln der §§ 11 f WAG 1997. (T29)
Beisatz: Ist eine den Wohlverhaltensregeln des WAG 1997 unterliegende Bank wirtschaftlich eng mit der Emittentin ver? und in den Vertrieb der Finanzprodukte eingebunden, ist sie verpflichtet, sich über das Geschäftsmodell und das Vorliegen der dafür erforderlichen Konzessionen zu erkundigen und Anleger über deren Fehlen und etwaige für die Anlageentscheidung relevante, interne Besonderheiten bei der Abwicklung (hier: Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der Genussscheine) aufzuklären. (T30)
Beisatz: Bei einer gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die Bank nur für eine anleger? und anlagegerechte Beratung zu sorgen, wenn die zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass das kundennähere Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. (T31)
Beisatz: Zu den Interessenwahrungspflichten einer reinen Depotbank siehe
RS0127117. (T32)
- 4 Ob 70/11i
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i
Vgl auch; Beisatz: Erhöht die Zusicherung völliger Risikolosigkeit ? ohne dass entsprechende besondere Informationen vorgelegen wären ? für den Anleger die Gefahr, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovorstellungen entspricht, ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang ungeachtet der Gründe für den späteren Ausfall zu bejahen. (T33)
- 2 Ob 86/11b
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 86/11b
Vgl auch; Beis wie T26; Beis wie T27
- 4 Ob 129/12t
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 129/12t
Vgl auch; Beis ähnlich wie T26; Beis ähnlich wie T27; Beis wie T29; Beis wie T31; Beisatz: Mangels eigener Beratungspflicht haftet eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte; siehe RS0128476. (T34); Veröff: SZ 2012/139
- 1 Ob 48/12h
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T23; ähnlich Beis wie T31; Veröff: SZ 2012/136
- 6 Ob 50/13s
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 50/13s
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Ebenso wie der Umfang der Aufklärungspflichten allgemein ist aber auch die Frage, ob im Zuge der Beratung ein Emissionsprospekt zu übergeben ist, eine solche des Einzelfalls. (T35)
- 9 Ob 16/13p
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 16/13p
Auch
- 8 Ob 66/12g
Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 66/12g
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T36)
Bem: Siehe auch RS0128916. (T37); Veröff: SZ 2013/33
- 2 Ob 74/12i
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
Auch; Beisatz: Hier: Teilweise Nichterfüllung eines Stop-Loss-Order. (T38)
Veröff: SZ 2013/42
- 3 Ob 209/13a
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 209/13a
Auch; Beis wie T23
- 10 Ob 34/13t
Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 34/13t
Vgl; Beis wie T34
- 6 Ob 86/14m
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 86/14m
Auch; Beis wie T12; Beis wie T15
- 4 Ob 126/14d
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 126/14d
Vgl auch
- 6 Ob 229/14s
Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 229/14s
Beis wie T12; Beis wie T23; Beisatz: Die Klägerin als juristische Person unterlag aufgrund von Spekulationsgeschäften mit ihrem „Privatvermögen“ iS einer Veranlagung bzw Vermögensvermehrung keiner Konzessionspflicht. Wenngleich juristische Personen kein „Privatvermögen“ im steuerrechtlichen Sinn haben, sprechen schon verfassungsrechtliche Gründe für die Ausnahme von der Konzessionspflicht für Privatveranlagungen von juristischen Personen. Daher kann nicht jeder Erwerb bzw jede Veräußerung bereits als „konzessionspflichtiger Handel“ angesehen werden. (T39)
Beisatz: Der Schutzzweck der Konzessionspflicht liegt in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Sinn sowie dem Schutz bestimmter Gläubiger, nicht jedoch im Schutz des selbst ohne erforderliche Konzession Bankgeschäfte Tätigenden vor den damit verbundenen Risken. Insoweit fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T40)
- 6 Ob 84/15v
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 84/15v
Auch; Beis wie T34
- 3 Ob 187/15v
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 187/15v
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kein Beratungsfehler. (T41)
- 4 Ob 65/16m
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 65/16m
Auch; Beis wie T8
- 1 Ob 21/16v
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v
Vgl auch
- 6 Ob 118/17x
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 118/17x
Vgl; Beis ähnlich nur T4; Beis wie T5
- 3 Ob 191/17k
Vgl auch; Veröff: SZ 2018/39
- 4 Ob 176/18p
Vgl
- 7 Ob 17/19d
Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 17/19d
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7