RS OGH 1993/7/15 8Ob548/93, 1Ob32/93 (1Ob33/93), 4Ob1063/95, 5Ob226/02z, 7Ob302/04v, 7Ob311/04t, 1Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1993
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Norm

ZPO §261 Abs3
ZPO §465 Abs1
ZPO §520 Abs1 E3
ZPO §521 Abs1

Rechtssatz

Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat dann nicht zu gelten, wenn zwei verschiedene in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen angefochten werden (Ablehnung von RZ 1982/40), so bei Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und Klagsstattgebung.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 548/93
    Entscheidungstext OGH 15.07.1993 8 Ob 548/93
    Veröff: EvBl 1994/59 S 280 = RZ 1994/78 S 284
  • 1 Ob 32/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 32/93
    Auch; Veröff: SZ 67/7
  • 4 Ob 1063/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1063/95
    Abweichend; Beisatz: Wenn in eine Entscheidungsausfertigung mehrere Entscheidungen mit verschieden langen Rechtsmittelfristen aufgenommen sind, gilt die in Frage kommende längste Rechtsmittelfrist. Der gesonderten Anfechtung mehrerer getrennt ausgefertigter Entscheidungen zu verschiedenen Zeitpunkten innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist steht der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. (T1)
  • 5 Ob 226/02z
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 5 Ob 226/02z
    Auch; Beisatz: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat dann nicht zu gelten, wenn Rechtsmittel verfahrensrechtlich unterschiedlicher Natur gegen prozessual völlig verschieden geartete, wenn auch in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen zu erledigen sind. (T2)
    Beisatz: Die Einheitlichkeit der Rechtsmittelfrist steht der Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. (T3)
    Beisatz: Hier: In eine Ausfertigung aufgenommener Beschluss, mit dem das Verfahren hinsichtlich eines Teils des Antrages als nichtig aufgehoben und in das streitige Verfahren verwiesen wurde, und Sachbeschluss. (T4)
  • 7 Ob 302/04v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 7 Ob 302/04v
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 311/04t
    Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 311/04t
    Auch
  • 1 Ob 92/09z
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 92/09z
    Auch; nur: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat dann nicht zu gelten, wenn zwei verschiedene in einer Ausfertigung zusammengefaßte Entscheidungen angefochten werden. (T5)
    Beisatz: Hier: Entscheidung über Rekurs und Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen bestimmter Äußerungen im Rekurs in einer Ausfertigung. (T6)
  • 4 Ob 121/10p
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 121/10p
    Vgl; Beisatz: Hier: Getrennte Einbringung von Revision und Revisionsrekurs. (T7)
  • 1 Ob 217/11k
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 217/11k
    Auch; nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Für das Außerstreitverfahren siehe RS0127342. (T8); Veröff: SZ 2011/137
  • 8 Ob 22/13p
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 22/13p
    Auch
  • 2 Ob 192/12t
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 192/12t
    Beisatz: Dies gilt auch im Fall einer aus einem aufhebenden Beschluss und einem abweislichen Endurteil zusammengesetzten Entscheidung des Berufungsgerichts, auch wenn diese Entscheidungen regelmäßig in einer Entscheidung zusammengefasst werden. (T9); Veröff: SZ 2013/43
  • 6 Ob 40/17a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 40/17a
    Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Revision und Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Berufungsgericht. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0040202

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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