Norm
ZPO §261 Abs3Rechtssatz
Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat dann nicht zu gelten, wenn zwei verschiedene in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen angefochten werden (Ablehnung von RZ 1982/40), so bei Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und Klagsstattgebung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0040202Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017