RS OGH 1993/7/15 8Ob510/93, 10Ob521/95, 1Ob33/00k, 2Ob150/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1993
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Norm

AußStrG §92 Abs1
AußStrG §102

Rechtssatz

Nach neuerer Rechtsprechung (EvBl. 1979/214; 1 Ob 568/79) ist die Anordnung einer gerichtlichen Schätzung wegen des damit verbundenen Kostenaufwandes nur dann berechtigt, wenn die Interessen der Pflichtteilsberechtigten oder anderer Dritter zu wahren sind.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 510/93
    Entscheidungstext OGH 15.07.1993 8 Ob 510/93
  • 10 Ob 521/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 521/95
    Beisatz: Da § 102 Abs 2 AußStrG in der Fassung Liegenschaftsbewertungsgesetz - LBG BGBl 1992/150 und § 102 Abs 2 AußStrG aF im wesentlichen übereinstimmen, kann die zur aF dieser Gesetzesstelle ergangene neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch zur Auslegung der nunmehrigen Fassung herangezogen werden. (T1)
  • 1 Ob 33/00k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 33/00k
    Beisatz: Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten ist ein Inventar zu errichten, und eine Schätzung hat dann stattzufinden, wenn diese Maßnahme für die Verlassenschaftsabhandlung von Bedeutung sein könnte. (T2)
  • 2 Ob 150/16x
    Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 150/16x
    Auch; Veröff: SZ 2016/119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009101

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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