Norm
AußStrG §92 Abs1Rechtssatz
Nach neuerer Rechtsprechung (EvBl. 1979/214; 1 Ob 568/79) ist die Anordnung einer gerichtlichen Schätzung wegen des damit verbundenen Kostenaufwandes nur dann berechtigt, wenn die Interessen der Pflichtteilsberechtigten oder anderer Dritter zu wahren sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009101Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018