Norm
StGB §17Rechtssatz
Eine strafbare Handlung ist auch bei einer drei Jahre übersteigenden Strafdrohung noch als Vergehen zu bezeichnen, wenn - wie etwa im Fall des § 170 Abs 2 letzter Fall StGB - die Straftat fahrlässig begangen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089868Dokumentnummer
JJR_19930727_OGH0002_0140OS00115_9300000_001