RS OGH 1993/7/27 14Os115/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1993
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Norm

StGB §17

Rechtssatz

Eine strafbare Handlung ist auch bei einer drei Jahre übersteigenden Strafdrohung noch als Vergehen zu bezeichnen, wenn - wie etwa im Fall des § 170 Abs 2 letzter Fall StGB - die Straftat fahrlässig begangen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089868

Dokumentnummer

JJR_19930727_OGH0002_0140OS00115_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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