Norm
JN §31aRechtssatz
Gemäß § 104 Abs 3 JN wird auch ein sachlich unzuständiges Gericht zuständig, wenn sich der rechtsfreundlich vertretene oder vom Richter belehrte Beklagte in die Verhandlung einläßt, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben. Insoweit sind somit selbst die Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Parteiendisposition unterworfen. Es wäre daher sachlich nicht gerechtfertigt, die Bindungswirkung des Delegierungsbeschlusses für den Fall zu verneinen, daß die Rechtssache an ein Gericht übertragen wird, dessen Zuständigkeit im Sinne des § 104 Abs 2 JN nicht prorogierbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046139Dokumentnummer
JJR_19930727_OGH0002_0040ND00506_9300000_002