RS OGH 1993/7/27 4Nd506/93, 4Ob2161/96i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1993
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Norm

JN §31a
JN §104 Abs3 F

Rechtssatz

Gemäß § 104 Abs 3 JN wird auch ein sachlich unzuständiges Gericht zuständig, wenn sich der rechtsfreundlich vertretene oder vom Richter belehrte Beklagte in die Verhandlung einläßt, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben. Insoweit sind somit selbst die Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Parteiendisposition unterworfen. Es wäre daher sachlich nicht gerechtfertigt, die Bindungswirkung des Delegierungsbeschlusses für den Fall zu verneinen, daß die Rechtssache an ein Gericht übertragen wird, dessen Zuständigkeit im Sinne des § 104 Abs 2 JN nicht prorogierbar ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Nd 506/93
    Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Nd 506/93
    Veröff: SZ 66/92
  • 4 Ob 2161/96i
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2161/96i
    Auch; nur: Gemäß § 104 Abs 3 JN wird auch ein sachlich unzuständiges Gericht zuständig, wenn sich der rechtsfreundlich vertretene oder vom Richter belehrte Beklagte in die Verhandlung einläßt, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046139

Dokumentnummer

JJR_19930727_OGH0002_0040ND00506_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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