RS OGH 1993/7/28 13Os84/93

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Veröffentlicht am 28.07.1993
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Norm

VStG §19
VStG §25

Rechtssatz

Das Verwaltungsstrafverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wobei die Verwaltungsstrafbehörde zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet ist. In diesem Sinne ist die Behörde dazu verhalten, das Vorliegen vom Beschuldigten behaupteter mildernder Umstände zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082082

Dokumentnummer

JJR_19930728_OGH0002_0130OS00084_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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