Norm
VStG §19Rechtssatz
Das Verwaltungsstrafverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wobei die Verwaltungsstrafbehörde zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet ist. In diesem Sinne ist die Behörde dazu verhalten, das Vorliegen vom Beschuldigten behaupteter mildernder Umstände zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082082Dokumentnummer
JJR_19930728_OGH0002_0130OS00084_9300000_002