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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §115 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Dipl. Ing. G in W, vertreten durch Dr. Erich Trachtenberg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Hegelgasse 17, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 11. September 2003, Zl. RV/1123-W/03, betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Abgabepflichtige habe die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte als auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Bei einer Gefährdung der Abgaben handle es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, in dem eine Tendenz erkennbar sei, dass die Abgabe nicht bezahlt werde. Die Einbringung müsse als gefährdet angesehen werden, wenn die grundbücherliche Besicherung des Abgabenrückstandes dessen volle Befriedigung nicht erwarten lasse. Derzeit bestehe auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers ein Saldo von 79.112,41 EUR, wovon 79.016,34 EUR fällig seien. Hinsichtlich der Liegenschaft EZ 1 liege zwar eine grundbücherliche Besicherung in Höhe von 58.957,20 EUR vor, jedoch gingen andere Hypotheken in Höhe von 151.421,12 EUR im Rang vor. Laut Mitteilung der Bewertungsstelle des Finanzamtes betrage der Verkehrswert der Liegenschaft rd. 218.000 EUR. Ausgehend von einem Ausrufungspreis von zwei Dritteln des Schätzwertes der Liegenschaft (145.333 EUR) sei nicht zwingend davon auszugehen, dass im Falle einer Versteigerung der Liegenschaft die Forderungen des Finanzamtes vollständig befriedigt würden. Da die Einbringlichkeit der Abgabenschulden somit keineswegs gewährleistet sei, sei bereits deshalb die Einbringung als gefährdet anzusehen. Außerdem sei aus den Akten bzw. den Buchungsmitteilungen ersichtlich, dass die aushaftenden Abgabenschulden trotz der in der Vergangenheit immer wieder gewährten Zahlungserleichterungsansuchen kontinuierlich gestiegen seien und der Beschwerdeführer auch die laufenden Abgaben zum Teil vernachlässige (zuletzt "UVA 4 und 6/2003 nicht entrichtet"). Zudem sei ersichtlich, dass die Lohnabgaben letztmalig im Jahr 2001 gemeldet und entrichtet worden seien, obwohl der Beschwerdeführer im Jahr 2002 sechs Dienstnehmer beschäftigt gehabt habe. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass bei einer allfälligen Gewährung von Raten in der bisherigen Höhe von monatlich 1.455 EUR (ein konkretes Ratenangebot sei nicht gemacht worden) die Abstattung erst in rd. vier Jahren erfolgen würde und aus diesem Grund bereits größte Zweifel an der Einbringlichkeit des gesamten Abgabenrückstandes bestünden. Mangels zweifelsfreier Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen habe die begehrte Stundung nicht gewährt werden können.
In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs. 1 BAO verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist unabdingbare Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht. Dieses Stundungshindernis liegt nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird. Auch im Falle bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1998, 94/14/0036). Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für die Gewährung einer Stundung kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit aushaftender Abgabenschulden durch die Stundung nicht gefährdet wird. Dies ist vom Abgabepflichtigen konkret und nachvollziehbar darzutun sowie glaubhaft zu machen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1990, 90/14/0033).
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1989, 88/16/0015, und vom 25. Februar 2004, 2003/13/0117).
In der Beschwerde wird vorgebracht, hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, hätte er u. a. vorbringen können, dass die dem Pfandrecht des Finanzamtes vorrangigen Außenstände tatsächlich nur mit einem Betrag von insgesamt rd. 81.950 EUR (ca. 1,128.000 S) ausgehaftet hätten und der Verkehrswert der Liegenschaft in einem über Veranlassung einer Bank erstellten Gutachten mit 3,5 Mio. S beziffert worden sei. Die Sicherstellung der Einbringlichkeit der Außenstände sei daher vorhanden.
Zu diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf die oben erwähnte qualifizierte Offenlegungspflicht bei Begünstigungstatbeständen zu verweisen. Entsprechend dieser Offenlegungspflicht wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren von sich aus ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen zur Sicherstellung der Abgabeneinbringlichkeit zu erstatten (auf das Fehlen einer pfandrechtlichen Besicherung hat zudem das Finanzamt in der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 19. März 2003 ausdrücklich hingewiesen). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen unterliegt damit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG. In der Beschwerde wird auch nicht dargelegt, warum der Beschwerdeführer die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen zur Besicherung der Abgabenforderungen bzw. der tatsächlichen Außenstände nur im Rahmen eines von ihm angestrebten persönlichen Gespräches bei der Verwaltungsbehörde hätte erstatten können. Außerdem scheint selbst unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu den vorrangigen Pfandrechten (aushaftende Schulden von rd. 81.950 EUR) und dem Verkehrswert der Liegenschaft von 3,5 Mio. S (d.s. rd. 254.000 EUR) die volle Abdeckung der Abgabenschulden noch keineswegs gewährleistet (darauf deutet im Übrigen auch das weitere Beschwerdevorbringen hin, das u.a. davon spricht, dass im Falle einer Versteigerung nicht mit dem vollen Wertersatz gerechnet werden könne und Verhandlungen mit Banken im Gange seien, um die erforderliche grundbücherliche Sicherheit der Finanzbehörde "wiederherzustellen").
Wenn in der Beschwerde zur Ratengewährung geltend gemacht wird, es sei stets davon ausgegangen und auch dem Finanzamt bekannt gegeben worden, "dass vorgesehen ist, dass zumindest ein Teil der Außenstände durch die Veräußerung einer Liegenschaft abgegolten wird, was natürlich aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Situation einen gewissen Zeitraum erfordert", wird mit diesem unkonkret bleibenden Vorbringen noch keine Unschlüssigkeit der belangten Behörde in Bezug auf die Beurteilung der Gefährdung der Abgabenentrichtung aufgezeigt. Die nicht erfolgte Bezahlung der laufenden Abgaben (zuletzt "UVA 4 und 6/2003") und das kontinuierliche Ansteigen der Abgabenschulden (trotz bisher gewährter Zahlungserleichterungen) lässt die Beschwerde unwidersprochen. Ob die belangte Behörde zusätzlich auch zu Recht von einem Unterbleiben der Entrichtung von Lohnabgaben ausgehen durfte (laut Beschwerde seien vom Beschwerdeführer entgegen den Annahmen im angefochtenen Bescheid nur zwei Dienstnehmer geringfügig beschäftigt gewesen), ist in diesem Zusammenhang nicht wesentlich.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag damit insgesamt nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde in Hinblick auf die Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden zu Unrecht eine Zahlungserleichterung nach § 212 Abs. 1 BAO nicht gewährt hätte. Auf die Frage einer erheblichen Härte der Abgabenentrichtung für den Beschwerdeführer brauchte die belangte Behörde bei dieser Sachlage nicht mehr einzugehen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.
Die Beschwerde war damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 22. April 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003150112.X00Im RIS seit
02.06.2004