Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Eine unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht nur für den Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen. Welche Tatsachen als entscheidend anzusehen sind, ergibt sich aus dem Hinweis auf den § 270 Abs 2 Z 4 und 5 StPO im § 281 Z 5 StPO sowie aus der Anführung des § 260 StPO im § 270 Abs 2 Z 4 StPO. Daraus folgt, dass entscheidende Bedeutung nur den Tatsachen zukommt, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich sind. Als entscheidende Tatsachen sind mithin jene zu betrachten, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben, wogegen die Aussprüche über die Erwägungen, von denen das Gericht bei der Lösung der Rechtsfrage und bei der Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, nicht der Anfechtung mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO unterliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0099407Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022