Norm
SGG §16 Abs2 Z1Rechtssatz
§ 16 Abs 1 und 2 Z 1 SGG erfordert nur die Ermöglichung des Gebrauches eines Suchtgiftes durch einen Minderjährigen, nicht aber, daß der Täter einen Minderjährigen, der - wie hier - mit Suchtgift noch keinen Kontakt hatte, dem Suchtgiftmißbrauch zugeführt hat. Die selbständige Gewichtung dieses Umstandes als Erschwerungsgrund verstößt daher nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0088517Dokumentnummer
JJR_19930728_OGH0002_0130OS00066_9300000_001