Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Ein Strafreferent einer Bundespolizeidirektion, der die Unbescholtenheit der jeweiligen Beschuldigten seiner Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren zugrunde legt, obwohl ihm die Unrichtigkeit des diesbezüglichen Parteienvorbringens bekannt ist, und daraufhin teils die Verfahren gemäß § 21 VStG einstellt, teils entsprechend mildere Strafen verhängt, mißbraucht damit wissentlich die ihm eingeräumte Strafbefugnis und schädigt dadurch die Republik Österreich in ihren konkreten Rechten auf Strafverfolgung bzw auf Verhängung angemessener Strafen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082079Dokumentnummer
JJR_19930728_OGH0002_0130OS00084_9300000_001