Norm
GRBG §1 Abs1Rechtssatz
Für die in § 1 Abs 1 GRBG vorausgesetzte Erschöpfung des Instanzenzuges ist auch die gegen Verfügungen oder Verzögerungen des Untersuchungsrichters durch § 113 StPO eingeräumte Beschwerde an die Ratskammer erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061042Dokumentnummer
JJR_19930730_OGH0002_0140OS00124_9300000_001