RS OGH 1993/8/5 12Os104/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1993
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Norm

StPO §193 Abs3
StPO §193 Abs4

Rechtssatz

Nach einhelliger oberstgerichtlicher Judikatur gelten die Haftbefristungen nach § 193 Abs 3 und 4 StPO - dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes entsprechend - nur für die Untersuchungshaft, sodaß weder Zeiten der Anhaltung in polizeilicher oder gerichtlicher Verwahrungshaft noch eine (im Inland oder Ausland erlittene) Auslieferungshaft, ebensowenig aber eine ausländische "Untersuchungshaft", der mangels gesetzlicher Gleichstellung der Charakter einer Untersuchungshaft im Sinne der österreichischen Strafprozeßordnung fehlt, einzurechnen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097983

Dokumentnummer

JJR_19930805_OGH0002_0120OS00104_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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