Norm
StPO §193 Abs3Rechtssatz
Nach einhelliger oberstgerichtlicher Judikatur gelten die Haftbefristungen nach § 193 Abs 3 und 4 StPO - dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes entsprechend - nur für die Untersuchungshaft, sodaß weder Zeiten der Anhaltung in polizeilicher oder gerichtlicher Verwahrungshaft noch eine (im Inland oder Ausland erlittene) Auslieferungshaft, ebensowenig aber eine ausländische "Untersuchungshaft", der mangels gesetzlicher Gleichstellung der Charakter einer Untersuchungshaft im Sinne der österreichischen Strafprozeßordnung fehlt, einzurechnen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097983Dokumentnummer
JJR_19930805_OGH0002_0120OS00104_9300000_001