Norm
BAG §15 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung über die Probezeit bildet für beide Vertragsparteien sowohl hinsichtlich der Zeitspanne wie auch hinsichtlich der Auflösungsmöglichkeit unabdingbares Recht. Die Bestimmungen über die Probezeit unterliegen somit nicht dem sogenannten Günstigkeitsprinzip (hier: der Lehrberechtigte löste innerhalb der Probezeit das Lehrverhältnis auf und ging anschließend mit demselben Lehrling ein neues Lehrverhältnis ein - es liegt ein einheitliches Lehrverhältnis vor). (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052750Dokumentnummer
JJR_19930811_OGH0002_009OBA00193_9300000_001