RS OGH 1993/8/11 9ObA193/93, 9ObA186/01w

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Veröffentlicht am 11.08.1993
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Norm

BAG §15 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung über die Probezeit bildet für beide Vertragsparteien sowohl hinsichtlich der Zeitspanne wie auch hinsichtlich der Auflösungsmöglichkeit unabdingbares Recht. Die Bestimmungen über die Probezeit unterliegen somit nicht dem sogenannten Günstigkeitsprinzip (hier: der Lehrberechtigte löste innerhalb der Probezeit das Lehrverhältnis auf und ging anschließend mit demselben Lehrling ein neues Lehrverhältnis ein - es liegt ein einheitliches Lehrverhältnis vor). (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 193/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 193/93
  • 9 ObA 186/01w
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 186/01w
    Auch; nur: Die Bestimmung über die Probezeit bildet für beide Vertragsparteien sowohl hinsichtlich der Zeitspanne wie auch hinsichtlich der Auflösungsmöglichkeit unabdingbares Recht. (T1) Beisatz: § 15 Abs 2 BAG aF (bzw. nunmehr § 15 Abs 1 BAG idF der BAG-Novelle) wirkt während der dort normierten Frist ex-lege, unmittelbar und absolut zwingend auf das Lehrverhältnis ein. Daher ist von einem Dauerrechtsverhältnis auszugehen, sodass die während des Laufes dieses Dauerrechtsverhältnisses (iS des jederzeit auflösbaren "Probelehrverhältnisses") ohne anderslautende Übergangsbestimmung in Kraft getretene Rechtsänderung (nunmehr: 3 Monate Probezeit) ab ihrem Inkrafttreten anzuwenden ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052750

Dokumentnummer

JJR_19930811_OGH0002_009OBA00193_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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