TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/22 2003/07/0036

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3D E03503000;
E3L E03503000;
E6J;
L63003 Rinderzucht Tierzucht Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

31990L0427 Equiden-RL;
31992D0353 Kriterien Zuchtorganisationen Equiden Anh3b;
31992D0353 Kriterien Zuchtorganisationen Equiden Art2 Abs1;
31992D0353 Kriterien Zuchtorganisationen Equiden Art2 Abs2 lita;
31992D0353 Kriterien Zuchtorganisationen Equiden;
61992CJ0091 Faccini Dori VORAB;
61992CJ0236 Comitato di coordinamento per la difesa della cava VORAB;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
EURallg;
TierzuchtG NÖ 1994 §12 Abs1 Z2;
TierzuchtG NÖ 1994 §12 Abs1;
TierzuchtG NÖ 1994 §12 Abs2 Z3;
TierzuchtG NÖ 1994 §12 Abs4;
TierzuchtG NÖ 1994 §12 Abs5;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Verbands der Züchter des Huzulenpferdes in Österreich in W, vertreten durch Dr. Gerhard Renner und Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Mariahilferstraße 76/10, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Februar 2003, Zl. LF1-T-2/17, betreffend Nichtanerkennung einer Zuchtorganisation, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei suchte mit Schreiben vom 27. Juli 1999 um Anerkennung als Zuchtorganisation für die Zucht des Huzulenpferdes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Tierzucht in Niederösterreich (NÖ Tierzuchtgesetz), 6300-1, an.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die NÖ Landeslandwirtschaftskammer (in weiterer Folge: NÖ LWK) mit Bescheid vom 4. Februar 2000 diesen Antrag ab. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der beschwerdeführenden Partei keine hinreichend große Zuchtpopulation im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 2 NÖ Tierzuchtgesetz zur Verfügung stünde.

Die beschwerdeführende Partei berief und machte die Mangelhaftigkeit der Feststellungen zur Größe der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zuchtpopulation geltend. Es hätte der Beiziehung eines veterinärkundlichen Sachverständigen bedurft. Auch habe die erstinstanzliche Behörde nicht Bedacht auf ein Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt genommen, woraus sich ergebe, dass die in Niederösterreich bereits anerkannte Zuchtorganisation, der Österreichische Zuchtverband für Ponys, Kleinpferde und Spezialrassen (im Folgenden: ÖZP; vormalig VPKZÖ), handlungsunfähig sei. Dieser Zuchtverband sei daher keine Zuchtorganisation im Sinne des NÖ Tierzuchtgesetzes. Auch sei der Umstand nicht berücksichtigt worden, dass sämtliche Mitglieder der Sektion Huzulen des ÖZP aus dieser Sektion ausgetreten und in die beschwerdeführende Partei eingetreten seien. Der ÖZP sei nicht berechtigt, die Mitglieder der beschwerdeführenden Partei in seiner Kartei zu führen. Er komme als Zuchtorganisation für Huzulenpferde nicht in Betracht. Schließlich wies die beschwerdeführende Partei auf die Befangenheit eines Mitarbeiters der NÖ LWK (Dr. E.) hin, der Präsident des ZAP (Zentrale Arbeitsgemeinschaft Österreichischer Pferdezüchter) sei.

Die NÖ LWK legte der belangten Behörde mit Schreiben vom 16. Juni 2000 eine Stellungnahme vor, wonach "bei der letzten Überprüfung dieser Organisation (gemeint: ÖZP) keinerlei Mängel festgestellt hätten werden können, die auf eine nicht ordnungsgemäße Zuchtarbeit schließen ließen" und dass keine Beschwerden vorlägen. Als diese Stellungnahme verfassender Referent scheint Dr. E. auf.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten aus dem Gebiet des Veterinärwesens/Tierzucht ein.

In diesem Gutachten vom 4. Juli 2000 stellte der Amtssachverständige dar, dass sich in Niederösterreich zwei Vereine mit der Zucht des Huzulenpferdes befassten. Zuchtziel und Zuchtprogramm dieser beiden Institutionen seien gleich. Es seien dies die Sektion Huzulen des ÖZP, welcher bereits seit 1990 als Zuchtorganisation auch für die Rasse der Huzulen anerkannt sei, sowie die beschwerdeführende Partei (VZHÖ).

Viele der Anerkennungsvoraussetzungen würden von beiden Vereinen erfüllt. Als wesentliche Anerkennungsvoraussetzung sei daher zu prüfen, wie viele Züchter (Mitglieder des/der betreffenden Vereines/Organisation) sich mit der Zucht des Huzulenpferdes in Niederösterreich beschäftigten, wie viele Zuchttiere von diesen gehalten würden (d.h. welche Population einem Verein/Organisation zur Verfügung stehe), wie sich diese beiden Parameter auf die beiden konkurrierenden Vereine verteilten und ob auf Grund der Konkurrenzsituation das Zuchtprogramm der bestehenden Vereinigung gefährdet werde.

Es sei offenkundig, dass sich ein Großteil der Mitglieder der Sektion Huzulen des ÖZP (unter welchen Umständen auch immer) zum neuen Spezialrassezuchtverband der beschwerdeführenden Partei formiert hätten. Austrittserklärungen der Mitglieder aus dem ÖZP lägen vor und eine vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchgeführte Mitgliederbefragung in dieser Angelegenheit solle ein ähnliches Ergebnis gebracht haben.

Beim Vergleich der Mitgliederlisten (Züchtermitglieder) und Tierbestandslisten falle auf, dass dieselben Mitglieder sowohl vom ÖZP als auch von der beschwerdeführenden Partei geführt würden, somit Doppelmitgliedschaften vorlägen und demnach deren Zuchttiere in zwei verschiedenen Zuchtbüchern eingetragen seien. In den Jahren 1999/2000 habe die beschwerdeführende Partei drei Mitglieder (mit), acht Stuten und zwei Hengsten in Niederösterreich geführt; der ÖZP zwei Züchter (mit), fünf Stuten und zwei Hengsten.

Hinsichtlich der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzung "hinreichend große Zuchtpopulation" nach dem NÖ Tierzuchtgesetz sei nur der Bestand an Herdebuchtieren der ordentlichen Züchtermitglieder, und zwar der in Niederösterreich ansässigen Züchter, zu werten. Weiters dürfe fachlich gesehen im gegenständlichen Fall nicht die betreute Gesamtpopulation des ÖZP (d.h. die Summe aller Teilpopulationen der von diesem Verband betreuten Rassen in Form der einzelnen Sektionen) der Gesamtpopulation aller Landesabteilungen des Spezialrassezuchtverbands der beschwerdeführenden Partei gegenüber gestellt werden. Nur der direkte Vergleich der NÖ Teilpopulation der Sektion Huzulen des ÖZP mit der Teilpopulation der NÖ Abteilung des die Anerkennung anstrebenden Spezialrassezuchtverbands der beschwerdeführenden Partei sei zulässig.

Es sei folgende Stellungnahme abzugeben:

Die in Niederösterreich vorhandene Gesamtpopulation aller in ein Zuchtbuch eingetragener Huzulen könne auf Grund der Aktenlage mit sieben bis zehn Zuchttieren beziffert werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die vom ÖZP/NÖ Sektion Huzulen geführten Züchtermitglieder auch von der NÖ Abteilung der beschwerdeführenden Partei als Züchtermitglieder geführt würden, wobei bei Letzterer ein zusätzlicher Züchter eingetragen sei. Sie sei rein populationsgenetisch gesehen zu klein, um eine für ein völlig eigenständiges Zuchtprogramm ausreichende Größe zu besitzen. Sie könne und werde nur durch Zukäufe variabel gehalten.

Die Zucht des Huzulenpferds in Niederösterreich sei als Erhaltungszucht zu werten. Hinsichtlich der Bewertung der Populationsgröße seien daher andere Maßstäbe anzuwenden als im Rahmen der Leistungszucht.

Unter Beachtung aller Rahmenbedingungen, insbesondere der Gesetzeslage, könne aus populationsgenetischer Sicht die für die Sektion Huzulen des ÖZP im Jahr 1990 ausgesprochene Anerkennung in Niederösterreich gerechtfertigt werden. Gleichermaßen könne im Fall des Widerrufs der Anerkennung unter Beachtung aller Rahmenbedingungen eine zumindest befristete Anerkennung einer neuen Organisation ausgesprochen werden, sofern keine sonstigen Gründe dagegen sprächen.

Auch wenn es zweckmäßig erscheine, kleinste Populationen diverser Rassen in österreichweit operierenden, mehrere Rassen betreuenden Verbänden zusammen zu fassen, sei die Anerkennung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen.

Es werde davon ausgegangen, dass die Anerkennung des ÖZP als Zuchtorganisation für die Sektion Huzulen in Niederösterreich nach wie vor aufrecht sei, obwohl aus Sicht des Sachverständigen diverse Bedenken bestünden, wie die tendenzielle Entwicklung der Anzahl der Züchtermitglieder und der eingetragenen Zuchttiere sowie weitere Hinweise auf eine ordnungsgemäße Zuchtarbeit aufzeigten. Einen Widerruf der Anerkennung mit den vorgeschalteten Warnmechanismen hätte die Tierzuchtbehörde erster Instanz zu erwägen.

Trotz Erhaltungszucht sei auf Grund der Größe der in Niederösterreich vorhandenen Population eine Aufsplitterung in zwei Verbände wegen Gefährdung des Zuchtprogramms der bestehenden Organisation fachlich nicht vertretbar.

Auf Grund der nach wie vor kontroversiellen Ausführungen und Angaben könne vom Sachverständigen für Tierzuchtangelegenheiten nicht nachvollzogen werden, wem derzeit Züchter und Pferdepopulation zuzurechnen seien. Solange diese rechtliche Vorfrage der Zuordenbarkeit der Mitglieder und deren Tiere nicht abgeklärt sei, könne kein anders lautendes Gutachten erstellt werden. Um die aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Anerkennung der NÖ Sektion Huzulen des ÖZP auszuräumen, sollte dieser durch die zuständige Tierzuchtbehörde einer eingehenden Überprüfung dahingehend unterzogen werden, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch gegeben seien. Generell sei dabei zu beachten, dass eine für eine bestimmte Rasse ausgesprochene Anerkennung, sofern nicht tatsächlich Zuchtarbeit im Sinne des NÖ Tierzuchtgesetzes durchgeführt werde (z.B. mangels Zuchttieren und Züchtern), aus fachlicher Sicht nicht auf Dauer aufrecht erhalten werden könne und damit im Falle der Neuanerkennung einer Zuchtorganisation von keiner Gefährdung des Zuchtprogramms der bestehenden Zuchtorganisation gesprochen werden könne. Nur im Falle des Widerrufs dieser bestehenden Anerkennung wäre eine Anerkennung der beschwerdeführenden Partei mit räumlichem Tätigkeitsbereich Niederösterreich derzeit möglich.

Folgende Umstände seien einer Klärung zuzuführen:

Tendenzielle Mitgliederentwicklung, insbesondere der Sektion Huzulen des ÖZP, und die tendenzielle Tierbestandsentwicklung, insbesondere Zuchttiere der Sektion Huzulen des ÖZP, in den letzten Jahren. Weiters sei zu prüfen, ob die Zuchtarbeit ordnungsgemäß durchgeführt werde. In der im Rahmen des erstinstanzlichen Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme habe die Sektion Huzulen des ÖZP zugegeben, Aufzeichnungen nur mehr lückenhaft zu führen. Weitere maßgebende Fragen bezögen sich darauf, wieso jahrelang (seit 1996/97) Züchter als Mitglieder geführt werden könnten ohne Mitgliedsbeiträge zu zahlen, wo doch entsprechend § 5 der Vereinssatzung in diesem Fall der Ausschluss vorgesehen sei bzw. in diversen Schreiben an die Mitglieder Sanktionen angekündigt worden seien. Es habe den Anschein, dass versucht werde, die ohnehin wenigen Mitglieder der Sektion Huzulen des ÖZP krampfhaft zu halten, im Wissen, dass der Austritt der wenigen Mitglieder einen Widerruf der Anerkennung für diese Rasse (Sektion) nach sich ziehen könnte.

Die belangte Behörde veranlasste daraufhin eine Überprüfung des ÖZP (auch in Hinblick auf einen allfälligen Widerruf der Anerkennung) und ersuchte um eine Stellungnahme zum Vorwurf der Befangenheit ihres Mitarbeiters Dr. E.

Mit Schreiben vom 24. August 2000 legte die NÖ LWK zur behaupteten Befangenheit Dris. E. dar, dieser sei nicht Präsident sondern Geschäftsführer der ZAP. Der Genannte sei zwar im Tierzuchtbereich tätig, ihm komme aber in Angelegenheiten der Anerkennung und Nichtanerkennung von Zuchtorganisationen keine Entscheidungskompetenz zu.

Zu dem veterinärfachlichen Gutachten gab die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme vom 28. August 2000 ab und forderte die Erhebung des tatsächlichen Mitgliederstandes des ÖZP und danach die Einholung einer neuen gutachtlichen Stellungnahme. Der ÖZP bestehe als Zuchtorganisation in Niederösterreich seit 1997 de facto nicht mehr. Dies deshalb, da bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche Mitglieder und damit auch der Tierbestand zur beschwerdeführenden Partei abgewandert seien. Das Zuchtprogramm sei tatsächlich seit 1997 von der beschwerdeführenden Partei umgesetzt worden und es könne von keiner Gefährdung des Zuchtprogramms des ÖZP im Falle der Anerkennung der beschwerdeführenden Partei die Rede sein. Die nur noch formell bestehende Anerkennung für die Sektion Huzulen des ÖZP in Niederösterreich als Zuchtorganisation sei zu widerrufen. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen weise die in Niederösterreich vorhandene Gesamtpopulation an Huzulenpferden 12 Zuchttiere auf. Diese Zuchttiere seien ausschließlich der beschwerdeführenden Partei zuzuordnen. Dieser Stellungnahme wurden mehrere Schriftstücke als Beweise angeschlossen, darunter die an den ÖZP gerichteten Austrittserklärungen niederösterreichischer Züchter (vom Jänner 2000), die Mitgliedschafts/Beitrittserklärungen zur und die aktuelle Mitgliederliste der beschwerdeführenden Partei

Auch der ÖZP/Sektion Huzulen in Niederösterreich gab eine Stellungnahme vom 22. August 2000 zum Gutachten ab. Darin wird darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei in Niederösterreich außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen Huzulenzüchter betreue. Austrittserklärungen von Mitgliedern der Sektion Huzulen lägen beim ÖZP nicht vor.

Die belangte Behörde erhielt vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, welches im Zusammenhang mit einer ÖPUL-Förderung eine Erhebung des Mitgliederstandes beider Organisationen durchführte, weitere Unterlagen über Mitgliederlisten und Anzahl der betreuten Tiere.

Diese Stellungnahmen bzw. Unterlagen wurden durch die belangte Behörde neuerlich dem veterinärkundlichen Sachverständigen zur Gutachtensergänzung vorgelegt. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 18. April 2001 aus, dass sich daraus keine neuen Sachverhalte ergäben, weshalb das bereits erstellte Gutachten nach wie vor Gültigkeit habe. Es stehe weiterhin fest, dass sich in NÖ zwei Vereine mit der Zucht des Huzulenpferdes befassten und Zuchtziele und Zuchtprogramme gleich gelagert seien. Eventuelle zwischenzeitliche Verschiebungen des Mitgliederstandes und deren zur Verfügung stehenden Tierbestände zwischen den konkurrierenden Vereinen hätten bei dieser Größe der insgesamt zur Verfügung stehenden Gesamtpopulation keine Auswirkung auf die Beurteilung selbst. Auf Grund der NÖ Gesetzeslage sei kein länderübergreifendes Tätigwerden von Zuchtorganisationen möglich. Daher müsse in NÖ von jeder Zuchtorganisation ein eigenständiges Zuchtprogramm mit dem vorhandenen Tierbestand an Herdebuchtieren der ordentlichen Züchtermitglieder durchgeführt werden können. In der Frage der Anerkennungsfähigkeit komme es entscheidend auf die Größe ausschließlich dieser eigenen Zuchtgrundlage an und zwar im Zeitpunkt der Anerkennung. Populationen in anderen Bundesländern (anderen Staaten) seien dabei primär nicht zu berücksichtigen, sondern könnten allenfalls herangezogen werden, um auch kleinste Populationen durch Tier- oder Samenimporte genetisch variabel zu halten.

Die wesentliche ungeklärte Frage bleibe nach wie die Zuordenbarkeit der Züchter auf einen der beiden mit der Zucht des Huzulenpferdes befassten Vereine. Solange diese Vorfrage nicht geklärt sei, könne keine anders lautende Stellungnahme als die bereits vorliegende abgegeben werden.

Die NÖ LWK wurde daraufhin nochmals mit einer Überprüfung des ÖZP beauftragt; mit Schreiben vom 26. Juni 2002 legte sie einen weiteren Prüfungsbericht vor, worin abermals festgehalten ist, dass beim ÖZP keinerlei Mängel festgestellt werden konnten, wonach die Zuchtarbeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt würde. Außerdem lägen keinerlei Beschwerden von Züchtern vor.

Die beschwerdeführende Partei wies mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 noch einmal darauf hin, dass die belangte Behörde keinerlei Erhebungen darüber gepflogen habe, ob und welche Züchter tatsächlich welchem der beiden konkurrierenden Zuchtverbände angehörten. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, vor allem die Frage der Doppelmitgliedschaften abzuklären und den Mitgliedsstand der beiden Verbände klar festzustellen. Die von der ÖZP vorgelegte Mitgliederliste sei unrichtig. Einige der in dieser Liste genannten Personen hätten gar keine Huzulenpferde in Österreich bzw. Niederösterreich, hätten eindeutig erklärt, der beschwerdeführenden Partei anzugehören bzw. hätten mit ihrer eigenen Unterschrift auf einer Liste, die ebenfalls im Akt erliege, erklärt, nicht Mitglieder des ÖZP, sondern Mitglieder der beschwerdeführenden Partei zu sein. Das Organ der NÖ LWK, Dr. E., welches die Überprüfung des ÖZP vorgenommen habe, stünde im Naheverhältnis zum ÖZP und sei daher befangen. Zudem ergebe sich aus einem im Akt erliegenden Protokoll einer Generalversammlung des ÖZP vom 12. September 1998, dass die Huzulenzüchter des ÖZP in den letzten zwei Jahren keine Mitgliedsbeiträge bezahlt hätten und dass sie gegen Ende des Jahres 1999, wenn sie nicht gezahlt haben würden, ausgeschlossen werden würden. Diesem Vorstandsbeschluss habe die Generalversammlung zugestimmt, sodass auch selbst nach Meinung dieses Zuchtverbands der Austritt dieser Mitglieder zur Kenntnis genommen worden sei.

Auch der ÖZP gab eine Stellungnahme vom 23. Oktober 2002 ab, in der er die Richtigkeit der von der beschwerdeführende Partei vorgelegten Mitgliederliste begründet bestritt und seinerseits einige dieser Mitglieder als Mitglieder beanspruchte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Zitierung des § 12 NÖ Tierzuchtgesetz führt die belangte Behörde in ihren rechtlichen Erwägungen aus, dass die eingeholten veterinärfachlichen Gutachten unter Berücksichtigung des Umstands, dass in Niederösterreich für die Rasse Huzulen der ÖZP als einzige Zuchtorganisation anerkannt sei, ergeben hätten, dass die Anerkennung einer weiteren Zuchtorganisation für den Bereich der Huzulen (gefährdete Rasse) das Zuchtprogramm der anerkannten bestehenden Zuchtorganisation unter dem Aspekt der Erhaltungszucht gefährden würde. Dass der ÖZP keine Huzulenzüchter mit Zuchttieren mehr in Niederösterreich besäße bzw. kein Zuchtprogramm mehr damit durchführe, ergebe sich aus den Erhebungsergebnissen nicht. Daneben stelle der Amtssachverständige fest, dass die Züchterlisten und Tierbestandslisten des ÖZP und der beschwerdeführenden Partei teilweise dieselben Mitglieder führten und demnach Zuchttiere in zwei verschiedenen Zuchtbüchern eingetragen seien.

Der Gesetzgeber gehe bewusst im NÖ Tierzuchtgesetz den Weg, hinsichtlich der hinreichend großen Populationsgröße keine weiteren Parameter aufzustellen. Vielmehr sei dies der "Sachverständigenermittlung" zugänglich. Der Amtssachverständige habe durch Gegenüberstellung des Tierbestands und des Mitgliederbestands schlüssig und nachvollziehbar festgehalten, dass auch unter Berücksichtigung allfälliger Verschiebungen von Mitgliedern oder Zuchttieren zwischen den konkurrierenden Vereinen und der Größe der insgesamt in Niederösterreich zur Verfügung stehenden Gesamtpopulation keine andere fachliche Beurteilung erfolgen könne. Zwar gestehe der Sachverständige ein, dass das NÖ Tierzuchtgesetz unter Beachtung der Ziele in § 1 Abs. 2 auch der so genannten Erhaltungszucht bei gefährdeten Rassen wie den Huzulen eine entsprechende Bedeutung einräume und die Anerkennungsvoraussetzungen unter diesem Aspekt zu prüfen seien. Da von jeder Zuchtorganisation verlangt werden müsse, dass eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große Zuchtpopulation vorhanden sei, komme der Anerkennungsfähigkeit durch Vorhandensein einer ausschließlich eigenen Zuchtgrundlage im Zeitpunkt der Anerkennung die eigentliche Bedeutung zu. Populationen außerhalb Niederösterreichs seien dabei primär nicht zu berücksichtigen und könnten im Falle der Erhaltungszucht nur dafür herangezogen werden, kleinste Populationen genetisch variabel zu halten. Der Amtssachverständige habe auch unwidersprochen klar gestellt, dass das Zuchtprogramm der bereits anerkannten Zuchtorganisation und der die Anerkennung anstrebenden Organisation identisch sei.

Nach § 12 Abs. 2 Z. 3 NÖ Tierzuchtgesetz habe der Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation Angaben über den vorgesehenen Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms zu enthalten. Daher liege es einzig und allein im Interesse der die Anerkennung anstrebenden Zuchtorganisation, diese Voraussetzungen nachzuweisen. Gelinge dies nicht, so sei dem Ansinnen der Erfolg verwehrt. Ziel des tierzuchtrechtlichen Verfahrens sei auch nicht, eine exakte abgegrenzte vereinsrechtliche Mitgliederzuordnung vornehmen zu können oder sogar Streitigkeiten über die Mitgliedschaft beizulegen. Vielmehr sei entscheidend, ob die Durchführung des Zuchtprogramms durch Angaben über den vorgesehenen Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms gewährleistet sei.

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung habe die Tierzuchtbehörde die vorerwähnten Angaben grundsätzlich zur Kenntnis zu nehmen und nur bei Zweifeln hinsichtlich ihrer Plausibilität Nachforschungen anzustellen. Die belangte Behörde zweifle grundsätzlich nicht an den Angaben der beschwerdeführenden Partei, jedoch werde deutlich, dass auch die anhörungsberechtigte anerkannte Zuchtorganisation des ÖZP einen Teil des Tierbestands bzw. der Mitglieder für sich reklamiere und auf Grund der Mitgliederbestätigungen offenkundig zu Recht für sich in Anspruch nehme.

Damit im Zusammenhang könne festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei zwar für sich selbst beurteilt, auf Grund der Bestätigungen von Mitgliedschaften eine zumindest beschränkte Anerkennungsfähigkeit besitzen könnte, wäre für den Rassenbereich der Huzulen nicht bereits eine Zuchtorganisation anerkannt. Das NÖ Tierzuchtgesetz selbst sehe in § 12 Abs. 5 letzter Punkt ausdrücklich vor, dass eine Verweigerung der Anerkennung einer neuen Zuchtorganisation unter allen Umständen auszusprechen sei, wenn das Zuchtprogramm der bestehenden Vereinigung oder Organisation gefährdet würde. Hiebei komme es nicht darauf an, dass tatsächlich eine Gefährdung eintrete, vielmehr reiche die Möglichkeit einer bloßen Gefährdung aus. Bei einer - wie vom Amtssachverständigen ausgeführt - derart kleinen Huzulenpopulation in Niederösterreich sei aus populationsgenetischen Gründen die Schaffung von zwei anerkannten Zuchtorganisationen nebeneinander nicht vertretbar, da die Gefährdung des Zuchtprogramms der bestehenden Organisation unweigerlich gegeben sei. Dies auch aus der bloßen Tatsache heraus, dass Züchter in den Betreuungsbereich der anderen Organisation bedenkenlos abwandern könnten und damit das Zuchtprogramm der einen Organisation gefährden würden. Diesem Umstand dürfe bei gefährdeten Rassen mit Kleinstpopulationen nach den Zielen des NÖ Tierzuchtgesetzes nicht Vorschub geleistet werden.

Unter Bedachtnahme auf die Regeln der Erhaltungszucht und die historischen Entwicklungen im Zusammenhang mit den Erhebungen könne die in Niederösterreich für die Huzulenzucht anerkannte Zuchtorganisation ihren Bestand rechtfertigen, wobei ausdrücklich ausgeführt werden müsse, dass die belangte Behörde sich im anhängigen Verfahren nicht mit Fragen des Widerrufs nach § 13 NÖ Tierzuchtgesetz inhaltlich näher auseinander zu setzen gehabt habe. Dafür sei die NÖ LWK als Behörde erster Instanz zuständig.

Dadurch, dass der ÖZP als Zuchtorganisation anerkannt sei, genieße dieser eine vom NÖ Tierzuchtgesetz gemäß § 12 Abs. 5 vierter Punkt grundsätzlich gewährte "Vorrangstellung", da alle später die Anerkennung als Zuchtorganisation anstrebenden Vereine und sonstige Organisationen mit dieser, was die Gefährdung betreffe, in Beziehung zu setzen seien. Unabhängig davon habe aber eine neue Zuchtorganisation auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 leg. cit. zu erfüllen.

Jedenfalls ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen unzweifelhaft, dass zwei anerkannte Zuchtorganisationen für Niederösterreich für die Rasse Huzulen nicht vertretbar seien, da damit die bereits anerkannte gefährdet werden würde. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob die die Anerkennung anstrebende Organisation vielleicht "besser" dem NÖ Tierzuchtgesetz entspreche als die bereits anerkannte.

Unter Beachtung dieser Grundsätze sei die Tierzuchtbehörde nicht verpflichtet und auch gar nicht berechtigt, Alternativen zu bestehenden Tierzuchtorganisationen zu schaffen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Anerkannte Zuchtorganisationen unterstünden der Aufsicht der Behörde in tierzuchtrechtlichen Belangen, sämtliche anderen Unstimmigkeiten und rechtlichen Probleme seien mit den in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Mitteln (Vereinsschiedsgericht, Straf-, Zivilgericht, Vereinsbehörde ...) zu bereinigen.

Die von der belangten Behörde angeordneten Überprüfungen durch die Tierzuchtbehörde erster Instanz hätten regelmäßig nachvollziehbar ergeben, dass beim ÖZP keine tierzuchtrechtlichen Verstöße gegeben seien und damit auch kein Verfahren für einen Widerruf der Anerkennung gemäß § 13 leg. cit. eingeleitet werden müsse. Demnach handle es sich bei dem ÖZP, im Speziellen bei der Rasse Huzulen, um eine in diesem Segment der Erhaltungszucht tätige und tierzuchtrechtlich funktionsfähige Zuchtorganisation, sodass den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei, rein begrifflich sei keine Gefährdung des Zuchtprogramms der bestehenden Zuchtorganisation gegeben, jeglicher Boden entzogen werde. Hinsichtlich der Rechtsfähigkeit des ÖZP werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/07/0133, verwiesen, worin der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, dass an der Handlungsfähigkeit des ÖZP keine Zweifel bestünden; zudem sei durch die Abhaltung der Generalversammlung am 19. September 1997 und 14. Juli 2001 jeweils ein Vorstand gewählt worden. Derlei Bedenken müssten von der belangten Behörde verworfen werden.

Zur vorgebrachten Befangenheit des Organs der NÖ LWK, Dr. E., welches die Überprüfungen des ÖZP durchgeführt habe, wird im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass dieses Organ in der NÖ LWK keine Entscheidungskompetenz habe und auch nicht in sonstiger Weise dem ÖZP nahe stünde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

In der Beschwerde wird vorerst auf die Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden verwiesen. Die Anerkennung oder Zulassung von Vereinigungen und Organisationen, die Zuchtbücher führten oder anlegten, erfolge dort unter der Voraussetzung, dass die Grundsätze, die von der Organisation oder Vereinigung aufgestellt worden seien, welche das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führe, eingehalten würden. Diese Formulierung setze die Existenz einer Organisation voraus, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse führe. Es sei daher keine Angelegenheit für die Mitgliedstaaten, Verfahren über die Anerkennung einer Organisation zur Führung des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse durchzuführen. Diese Ansicht werde durch die Überlegung erhärtet, dass das Ursprungszuchtbuch im Ursprungsland seit jeher geführt werde und eine neue Anerkennung einer Organisation nur bei Pferderassen denkbar sei, die bisher unbekannt gewesen seien. Eine Kompetenz der Behörden eines Mitgliedstaats, die die Anerkennung einer Organisation zur Führung eines Zuchtbuchs über den Ursprung der Rasse zum Inhalt habe, müsse daher verneint werden. Soweit ersichtlich, werde diese Rechtsansicht auch von allen Landesgesetzgebern als für die Regelung der Tierzucht zuständigen Gesetzgebern vertreten. In keinem Tierzuchtgesetz der Länder seien Bestimmungen über die Anerkennung zur Führung des Ursprungszuchtbuchs enthalten. Unter den geschilderten Voraussetzungen sei der angefochtene Bescheid mangels gesetzlicher Grundlage ein "Nichtakt", der keinerlei rechtliche Wirkung zu entfalten vermöge.

Weiters sei auf die Entscheidung der Kommission 92/353/EWG zu verweisen, deren Art. 2 Abs. 2 lit. a und b unmittelbare Wirkung entfalte und die entsprechenden nationalen Bestimmungen der Tierzuchtgesetze verdränge. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei sei diese Bestimmung unmittelbar anwendbar. Die entsprechenden Bestimmungen des NÖ Tierzuchtgesetzes würden auf Grund des Anwendungsvorranges verdrängt und der angefochtene Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig. Die Beschwerdeführer regten die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 177 EGV an.

Weiters wird in der Beschwerde mit näherer Begründung vorgebracht, dass der ÖZP zum Zeitpunkt der Antragstellung der beschwerdeführenden Partei nicht handlungsfähig gewesen sei; auch die nach 1997 erfolgten Beschlussfassungen entfalteten keine rechtliche Wirkung.

Die belangte Behörde gehe ferner im angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon aus, dass der ÖZP in Niederösterreich als einzige Zuchtorganisation anerkannt und seit 1990 für die Betreuung der Rasse Huzulen zuständig sei. Ab dem Zeitpunkt der innerstaatlichen Anwendbarkeit der relevanten EU-Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/427/EWG, seien sämtliche innerstaatlichen Behörden zur richtlinienkonformen Auslegung innerstaatlichen Rechts verpflichtet. Insbesondere habe die Verpflichtung bestanden, die einschlägigen Bestimmungen des NÖ Tierschutzgesetzes entsprechend den EU-Richtlinien auszulegen. Nach innerstaatlicher Anwendbarkeit der zitierten EU-Richtlinie wäre der ÖZP danach dazu verpflichtet gewesen, erneut ein Ansuchen um Anerkennung aller Zuchtorganisationen zu stellen. Dieses Ansuchen durch den ÖZP sei nach 1995 gestellt worden, zu einem Zeitpunkt sohin, zu dem der ÖZP nach den Feststellungen der belangten Behörde handlungsunfähig gewesen sei. Der ÖZP sei keine anerkannte Zuchtorganisation.

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen der belangten Behörde fänden schließlich im Akteninhalt keine Deckung. Aus den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen (Mitgliederlisten etc.) ergebe sich eindeutig, dass die beiden im Sachverständigengutachten angeführten Hengste nicht dem ÖZP zugerechnet werden könnten. Aus den Mitgliederlisten der beschwerdeführenden Partei bzw. aus den sonstigen vorgelegten Unterlagen ergebe sich eindeutig, dass die Besitzer dieser beiden Hengste Mitglieder der beschwerdeführenden Partei seien, nicht jedoch Mitglieder des ÖZP. Richtigerweise stünden sohin dem ÖZP keine Zuchthengste zur Verfügung. Da ein Zuchtprogramm ohne die Hengste jedoch nicht durchführbar sei, lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung des ÖZP als Zuchtorganisation richtigerweise nicht vor. Die angefochtene Entscheidung weiche daher erheblich vom Akteninhalt ab, was einen wesentlichen Verfahrensmangel nach sich ziehe. Hätte die belangte Behörde entsprechend dem Akteninhalt festgestellt, dass die Besitzer der beiden Zuchthengste nicht dem ÖZP, sondern dem Verband der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen seien, hätte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht zu dem Schluss gelangen müssen, dass die Voraussetzungen, den ÖZP als Zuchtorganisation anzuerkennen, von Anfang an nicht vorgelegen seien und auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorlägen. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Anerkennung als Zuchtorganisation Folge zu geben gehabt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 12 NÖ Tierzuchtgesetz lautet (auszugsweise):

"(1) Eine Zuchtorganisation ist von der Behörde anzuerkennen, wenn

1. das Zuchtprogramm geeignet ist, die tierische Erzeugung im Sinne des § 1 Abs. 2 zu fördern,

2. eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große Zuchtpopulation vorhanden ist,

3. das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind,

4.

das Erfordernis von Leistungsprüfungen vorgesehen ist,

5.

sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen, dass

-

die Geschäftsstelle der Zuchtorganisation in Niederösterreich liegt,

-

die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet oder bei Pferden so genau beschrieben werden, dass ihre Identität festgestellt werden kann,

-

das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungsgemäß geführt wird und in den Zuchtbetrieben die nach Art der Leistungsprüfungen erforderlichen Aufzeichnungen gemacht werden,

-

in alle Unterlagen von züchterischer Bedeutung während der Betriebszeit Einsicht genommen werden kann,

-

bei einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hinsichtlich seiner Abstammung und Leistungsmerkmale einschließlich des äußeren Erscheinungsbildes die Anforderungen für seine Eintragung erfüllt, auf Antrag in das Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt wird und eingetragen werden kann; dabei dürfen an die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Tiere keine höheren Anforderungen gestellt werden als an Tiere, die aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes stammen, und

                 6.       bei einer Züchtervereinigung nach ihrer Rechtsgrundlage jeder Züchter in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich, der die Voraussetzung einwandfreier züchterischer Arbeit erfüllt, ein Recht auf Mitgliedschaft hat.

(2) Der Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation muss enthalten:

1.

den Namen, die Anschrift und Nachweise über die Rechtsform,

2.

den Namen und die Anschrift der zeichnungsberechtigten Personen sowie des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen,

              3.       Angaben über den vorgesehenen Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms,

4.

das Zuchtziel,

5.

das Zuchtprogramm, aus dem Zuchtmethode, Umfang der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Auswertung der Leistungsprüfungen ersichtlich sind,

              6.       bei einer Züchtervereinigung,

              a)       Nachweis über die Rechtsgrundlage, aus der der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich ersichtlich ist,

              b)       die Zuchtbuchordnung, aus der die Anforderungen für die Eintragung in die Abteilungen des Zuchtbuches ersichtlich sind,

              7.       bei einem Zuchtunternehmen,

a)

die Zuchtregisterordnung,

b)

die Namen und Anschriften sowie Angaben über den vorgesehenen Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms.

(3) Im Anerkennungsverfahren sind jene Züchtervereinigungen zu hören, deren räumlicher und sachlicher Tätigkeitsbereich sich ganz oder zum Teil mit dem in Abs. 2 Z. 6 lit. a genannten deckt.

(4) Die Anerkennung bezieht sich auf das Zuchtziel (Abs. 2 Z. 4), das Zuchtprogramm (Abs. 2 Z. 5), die Zuchtbuchordnung (Abs. 2 Z. 6) und die Zuchtregisterordnung (Abs. 2 Z. 7 lit. a). Bei einer Züchtervereinigung ist überdies der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich festzulegen. Soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zieles erforderlich ist, ist die Anerkennung auf bestimmte Rassen oder Gebiete oder in sonstiger Weise inhaltlich zu beschränken. Eine Zuchtorganisation ist nur befristet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z. 2 und 3 noch nicht in vollem Umfang erfüllt sind.

(5) Die Behörde hat die Anerkennung einer neuen Zuchtorganisation zu verweigern, wenn sie

den Voraussetzungen des Abs. 1 nicht entspricht, nicht geeignet ist, die tierische Erzeugung zu verbessern, die Erhaltung einer Rasse gefährdet oder

das Zuchtprogramm der bestehenden Vereinigung oder Organisation gefährden würde.

(6) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der Behörde Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 2 Z. 1, 2 und 7 lit. b unverzüglich mitzuteilen.

(7) Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 2 Z. 4, 5 und 7 lit. a bedürfen der Zustimmung der Behörde; sie gilt als erteilt, wenn diese sich nicht innerhalb eines Monats nach Einlangen der Mitteilung der Änderung hiezu schriftlich äußert. Sie ist durch Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen."

Zum europarechtlichen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Es ist unklar, worauf die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen hinauswill. Zum Vorbringen mangelnder Kompetenz der Mitgliedstaaten, die Anerkennung einer Organisation zur Führung eines Zuchtbuchs über den Ursprung der Rasse zu regeln, ist auf die Entscheidung der Kommission 92/353/EWG vom 11. Juni 1992 über die Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, zu verweisen, wo nach Art. 2 Abs. 1 die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gehalten sind, Organisationen oder Vereinigungen, die Zuchtbücher führen oder anlegen, amtlich zuzulassen bzw. anzuerkennen, sofern sie den Kriterien im Anhang genügen. Aus Punkt 3.b. des Anhangs, der die Anforderungen für die amtliche Zulassung festlegt, geht hervor, dass den Mitgliedstaaten auch die Kompetenz zur Regelung der Anerkennung einer Organisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, auf Grund und in Entsprechung der Richtlinie 90/427/EWG und der Entscheidung 92/353/EWG zukommt.

Außerdem ist nicht erkennbar, auf welche Weise die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang in ihren Rechten verletzt sein könnte. Ihr Antrag richtete sich nicht auf die Anerkennung als Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt. Diese Frage war nicht Gegenstand des Verfahrens. Weshalb der angefochtene Bescheid nichtig sein sollte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Sollte gemeint sein, dass das NÖ Tierzuchtgesetz in Hinsicht auf die zitierte Richtlinie 90/427/EWG bzw. die Entscheidung 92/353/EWG mangelhaft umgesetzt worden sei, hätte dies nicht die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids zur Folge, sondern allenfalls dessen Rechtswidrigkeit.

Es ist auch nicht ersichtlich, was die beschwerdeführende Partei im Falle einer unmittelbaren Anwendung des Art. 2 Abs. 2 lit. a der Entscheidung 92/353/EWG für ihren Standpunkt zu gewinnen erhofft. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist es nicht klar, ob diese Bestimmung überhaupt unmittelbar anwendbar ist. (Auch) diese Frage wurde mit hg. Beschluss vom 23. Mai 2002, Zl. EU 2002/0002-9 (ehemals Zl. 2001/07/0132), auf dessen Begründung verwiesen wird, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Doch selbst unter der Annahme, dass die besagte Entscheidungsbestimmung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist, dass also dem Mitgliedstaat kein - größerer - Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der Entscheidung zur Verfügung steht, sie also an sich zur unmittelbaren Anwendung geeignet ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-236/92, Comitato di coordinamento per la difesa della cava u.a., Slg. 1994, I-483), könnte sich die beschwerdeführende Partei selbst niemals auf diese Bestimmung berufen, da dies zur weiteren Voraussetzung hat, dass diese Bestimmung eine begünstigende Regelung für den Einzelnen, der sich darauf beruft, gegenüber dem Staat enthält (vgl. das Urteil des EuGH vom 14. Juli 1999 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325).

Aus Art. 2 Abs. 2 lit. a der Entscheidung 92/353/EWG könnte nun allenfalls ein subjektives Recht des ÖZP abgeleitet werden, das seine verfahrensrechtliche Position im Anerkennungsverfahren der beschwerdeführenden Partei von einem bloßen Anhörungsrecht auf eine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG verbessert. Genau das - im Zusammenhang mit den inhaltsgleichen Bestimmungen des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes zu konkurrierenden Tierzuchtorganisationen - zu klären, ist auch Gegenstand des oben zitierten hg. Vorlagebeschlusses vom 23. Mai 2002. Für die beschwerdeführende Partei hingegen kann aus der genannten Bestimmung aber keine Begünstigung gegen den Staat abgeleitet werden. Es erübrigt sich daher, im gegebenen Zusammenhang dieses Thema an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung heranzutragen.

Zu den Rügen der beschwerdeführenden Partei zur mangelnden Handlungsfähigkeit bzw. zur Rechtsstellung des ÖZP als anerkannte Tierzuchtorganisation:

Zum Vorbringen der mangelnden Handlungsfähigkeit des ÖZP genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/07/0133, und die diesbezüglichen Entscheidungsgründe zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte schon damals klar, dass der ÖZP am 19. September 1997 und am 14. Juli 2001 eine Generalversammlung abhielt und jeweils einen Vorstand (einschließlich eines Obmannes) wählte, sodass an der derzeitigen Handlungsfähigkeit des ÖZP keine Zweifel bestehen.

Solche Zweifel bestehen auch nicht für den Zeitraum, in dem der ÖZP (neuerlich) als Zuchtorganisation anerkannt wurde (Bescheid der NÖ LWK vom 12. Juli 1995); das zitierte Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt betraf nur bestimmte, vom Vorstand des ÖZP am 7. Jänner 1997 und am 6. Mai 1997 gefasste Beschlüsse. Von der Notwendigkeit für den ÖZP, einen neuerlichen Antrag auf Anerkennung zu stellen bzw. von der Fiktion des Erlöschens oder der Ungültigkeit der erteilten Bewilligung, wie die Beschwerde offenbar meint, kann daher keine Rede sein.

Der ÖZP ist - bezogen auf den Zeitpunkt der hier angefochtenen Entscheidung - als eine nach dem NÖ Tierzuchtgesetz anerkannte Tierzuchtorganisation anzusehen.

Zur Entscheidung in der Sache:

Erfüllt eine um Anerkennung werbende Zuchtorganisation die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 NÖ Tierzuchtgesetz und liegt kein Verweigerungstatbestand des § 12 Abs. 5 leg. cit. vor, so hat diese Zuchtorganisation einen Rechtsanspruch auf behördliche Anerkennung.

Nach § 12 Abs. 4 letzter Satz NÖ Tierzuchtgesetz besteht auch dann ein Rechtsanspruch auf Anerkennung - allerdings nur auf befristete Anerkennung -, wenn die hier relevante Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Z. 2 NÖ Tierzuchtgesetz ("hinreichend große Zuchtpopulation") noch nicht im vollem Umfang erfüllt sein sollte

(arg.: "ist ... anzuerkennen").

Bringt das Ermittlungsverfahren das Ergebnis, dass eine bereits bestehende Zuchtorganisation, die im selben sachlichen und räumlichen Bereich tätig ist wie die um Anerkennung ansuchende Zuchtorganisation, durch die Anerkennung dieser neuen Organisation in ihrem Zuchtprogramm gefährdet würde, dann kann es in keinem Fall zu einer Anerkennung nach § 12 NÖ Tierzuchtgesetz, auch nicht zu einer befristeten Anerkennung, kommen.

Doch berechtigt allein der Umstand, dass bereits eine anerkannte Tierzuchtorganisation besteht, die Behörde grundsätzlich noch nicht zur Verweigerung einer Neuanerkennung, solange nicht eine Gefährdung des Zuchtprogramms dieser bestehenden Organisation zu erwarten ist. Hätte der Gesetzgeber - wie die belangte Behörde meint - die bloße (abstrakte) Möglichkeit einer Gefährdung als Versagungstatbestand normieren wollen, hätte er zum Ausdruck gebracht, dass die Anerkennung bereits dann zu versagen sei, wenn sie das Zuchtprogramm der bestehenden Vereinigung "gefährden könnte". Ein auf die konkrete Erwartung einer Gefährdung hinzielendes Verständnis der in § 12 Abs. 5 NÖ TierzuchtG gewählten Formulierung legt auch der Wortlaut des Artikels 2 Absatz 2 lit. a) der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 11. Juli 1992, 92/353/EWG nahe, der einen Verweigerungstatbestand darin erblickt, dass die Anerkennung "das Funktionieren oder das Rassenverbesserungs- bzw. Selektionsprogramm einer bestehenden Organisation oder Vereinigung in Frage stellt" (und nicht: "in Frage stellen kann/könnte").

Unstrittig ist, dass sich die Anerkennung des ÖZP auf den selben sachlichen und räumlichen Zuchtbereich bezieht, für den auch die beschwerdeführende Partei die Anerkennung begehrt.

Den unbestrittenen und schlüssigen Ausführungen des veterinärkundlichen Amtssachverständigen folgend ist weiter davon auszugehen, dass die Gesamtzahl der Huzulenpferde in Niederösterreich eine (fixe) Größe ist, die sich ausschließlich auf die beschwerdeführende Partei und auf den bereits gesetzlich anerkannten ÖZP verteilt. Es handelt sich bei der Huzulenzucht in Niederösterreich um eine Erhaltungszucht. Vor diesem Hintergrund ist unstrittig, dass sich die Anerkennung einer neuen Zuchtorganisation für das Huzulenpferd in Niederösterreich nur dann rechtfertigen lässt, wenn diese über die (geringe) Gesamtpopulation dieser Rasse in Niederösterreich verfügt und dass die Existenz einer zweiten aktiven Zuchtorganisation bereits eine Gefährdung des Zuchtprogramms einer bestehenden und aktiven Zuchtorganisation konkret erwarten lässt.

Eine - einen Versagungsgrund für die Anerkennung einer neuen Zuchtorganisation darstellende - Gefährdung des Zuchtprogramms der bestehenden Organisation nach § 12 Abs. 5 leg. cit. liegt aber nur dann vor, wenn sie unmittelbar mit der Anerkennung einer neuen Zuchtorganisation zusammenhängt. Der Verweigerungstatbestand kann daher nur so verstanden werden, dass in der potenziellen Konkurrenzsituation der um Anerkennung werbenden und der bestehenden Organisation die Gefährdung des Zuchtprogramms der bereits anerkannten Organisation dadurch verhindert werden kann, indem der neuen Organisation die Anerkennung versagt wird, oder - mit anderen Worten - dass durch die Nichtanerkennung der neuen Organisation eine Gefährdung des Zuchtprogramms der bestehenden Organisation hintangehalten wird.

Liegt der Fall hingegen so, dass es der bestehenden Zuchtorganisation auch schon vor der Anerkennung der neuen Organisation faktisch unmöglich ist, ihr Zuchtprogramm umzusetzen, so kann von keiner anerkennungsbedingten "Gefährdung" im Sinne des NÖ Tierzuchtgesetzes ausgegangen werden. Besteht die "Gefährdung" des Zuchtprogramms der anerkannten Organisation faktisch unabhängig von der Anerkennung einer neuen Organisation, so kann bei Erfüllung aller anderen Vorraussetzungen aus diesem Grund allein die Anerkennung einer neuen Organisation nicht verweigert werden. Diese Art "Notsituation" stellte keine vom Schutzzweck des NÖ Tierzuchtgesetzes erfasste "Gefährdung" dar. Eine andere Betrachtungsweise führte - bei einer Sachverhaltsgestaltung wie im gegenständlichen Fall - zum unsachlichen Ergebnis, dass das Vorhandensein einer anerkannten Zuchtorganisation (bis zum Widerruf der Anerkennung) - unabhängig vom Erfolg des Zuchtprogramms - jedenfalls der Anerkennung einer weiteren Zuchtorganisation entgegenstünde.

Entscheidend ist daher, ob die von der beschwerdeführenden Partei angestrebte Anerkennung als Zuchtorganisation das Zuchtprogramm des ÖZP gefährden würde. Um diese Frage beantworten zu können, wären Feststellungen zur Durchführung des Zuchtprogramms des ÖZP zu treffen gewesen. Es wäre darzustellen gewesen, dass der ÖZP überhaupt noch in der Lage ist, sein Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen. Zweifel daran bestehen schon deswegen, weil die beschwerdeführende Partei im Zuge des Verwaltungsverfahrens ein Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass dem ÖZP die Mitglieder abhanden gekommen seien. Unter Umständen - falls die ordnungsgemäße Durchführung oder Nichtdurchführung des Zuchtprogramms des ÖZP nicht auf andere Weise erwiesen werden kann - wären auch Feststellungen darüber zu treffen, wer mit welchen Pferden konkret Mitglied der Sektion NÖ des ÖZP ist. Die beschwerdeführende Partei reklamierte im Verwaltungsverfahren die Gesamtpopulation für sich, bestritt aber nicht, dass ihre Züchtermitglieder vormals Mitglieder des ÖZP gewesen, aber ausgetreten seien. Dazu wurden im Verwaltungsverfahren als Belege Mitgliederlisten, Tierbestandslisten, Austrittserklärungen aus dem ÖZP und Beschlüsse von Organen des ÖZP über Ausschlüsse von Mitgliedern im Falle der Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen vorgelegt.

In seinen im Rahmen seines Anhörungsrechts abgegebenen Stellungnahmen bestritt der ÖZP eine Mitgliederabwanderung zur beschwerdeführenden Partei und legte dazu seinerseits Mitglieder- und Tierbestandslisten vor.

Die belangte Behörde traf über diesen strittigen Punkt keine in Ermittlungsergebnissen gedeckte Feststellungen. Dass es zumindest zu einer teilweisen Abwanderung gekommen ist, hat schon der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige festgestellt. In Anbetracht seiner weiteren Ausführungen, wonach sich eine anerkennenswerte Zuchtarbeit nur mit der in Niederösterreich vorhandenen Gesamtpopulation anstellen ließe, ist es schwer nachzuvollziehen, wie die (knappen) Überprüfungsberichte der NÖ LWK zu dem Ergebnis kommen konnten, dass die Zuchtarbeit im ÖZP "ordnungsgemäß" verlaufe. Die NÖ LWK ging offenbar von der Betreuung der Gesamtpopulation durch den ÖZP aus. Auch ließen diese Berichte trotz expliziter Fragestellung offen, wie sich die tendenzielle Mitgliederentwicklung gestalte. Die belangte Behörde konnte ihre Entscheidung daher nicht auf diese unzureichenden und unschlüssigen Berichte der LWK stützen. Vielmehr hätten diese Berichte vor dem Hintergrund der in den Amtsgutachten wiederholt aufgeworfenen und als wesentlich bezeichneten Fragen des jeweiligen Mitgliederstandes und seiner Entwicklung der belangten Behörde Anlass bieten müssen, klärende Erhebungen anzustellen.

Es ist auch entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht davon auszugehen, dass es der beschwerdeführenden Partei obliegt, den Beweis dafür zu liefern, dass sie über eine hinreichend große Zuchtpopulation verfügt oder dass sie eine bereits anerkannte Zuchtorganisation nicht gefährden würde. § 12 Abs. 2 Z. 3 NÖ Tierzuchtgesetz beinhaltet keine Beweisregel, die die Behörde von ihrer Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit entbindet. Fand sie die Angaben im Antrag auf Anerkennung mangelhaft, so hätte sie einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen gehabt (vgl. das zum Stmk. Tierzuchtgesetz 1993 ergangene hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2001/07/0066). Hatte sie aber Zweifel, ob die erstatteten Angaben richtig sind, so hätte sie der Offizialmaxime folgend den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben gehabt.

Die eventuelle Gefährdung einer bestehenden Zuchtorganisation hat die Behörde aber immer von Amts wegen zu ermitteln. Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer Bescheidbegründung nun meint, es ergebe sich aus den "Ermittlungsergebnissen" nicht, dass "der ÖZP keine Huzulenzüchter mit Zuchttieren mehr in NÖ besäße bzw. kein Zuchtprogramm mehr damit durchführe", so bleibt vorerst unklar, was genau die belangte Behörde unter "Ermittlungsergebnissen" meint, findet sich doch im angefochtenen Bescheid keine Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (sondern lediglich eine ausführliche Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens und des Inhaltes der erstatteten Gutachten bzw. Stellungnahmen der Parteien). Daher ist auch die getroffene Feststellung - angesichts der gegenteiligen Behauptung der beschwerdeführenden Partei - nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch für die im angefochtenen Bescheid weiters getroffene Wertung, der ÖZP sei eine "in diesem Segment der Erhaltungszucht tätige und tierzuchtrechtlich funktionsfähige Zuchtorganisation."

Auch die Feststellung der belangten Behörde, der ÖZP nehme Mitglieder "auf Grund der Mitgliederbestätigungen offenkundig zu Recht für sich in Anspruch" bzw. die beschwerdeführende Partei könnte "auf Grund der Bestätigungen der Mitgliedschaften eine zumindest beschränkte Anerkennungsfähigkeit besitzen", ist nicht näher begründet. Es wird auch hier nicht offen gelegt, welche Mitgliederbestätigungen welcher Personen jeweils gemeint sind; diesbezüglich wäre aber gerade im vorliegenden Fall, wo Auseinandersetzungen über die Gültigkeit von Mitgliedschaften stattfanden, Erklärungen über Nichtmitgliedschaften beim ÖZP abgegeben wurden bzw. die Ungültigkeit von Austrittserklärungen behauptet wurde, von besonderer Bedeutung, welche Mitgliedschaftsbestätigungen welcher Personen bei welcher Organisation von der belangten Behörde als aufrecht und welche als ungültig angesehen wurden. Ebenso wäre die Frage aufrechter Doppelmitgliedschaften nachvollziehbar zu klären gewesen. In diesem Zusammenhang wäre es notwendig gewesen, vor dem Hintergrund der Satzungen der jeweiligen Organisationen eine Beurteilung des aufrechten Bestandes von Mitgliedschaftsrechten bestimmter Personen zu treffen. Sachverhaltsbezogen geht die Beantwortung dieser Fragen, die im Zusammenhang mit dem Zuchtprogramm bzw. seiner Gefährdung stehen, der Entscheidung über die Anerkennung der neuen Zuchtorganisation voran.

Eine klare Feststellung über die Gestaltung und Durchführung des Zuchtprogramms des anerkannten Zuchtverbands (allenfalls auch über die streitigen Mitgliedschaften im Sinne des Vorgesagten) erweist sich aber als entscheidungswesentlich, weil ohne eine solche nachvollziehbare Darstellung die Frage der Gefährdung des Zuchtprogramms des anerkannten Verbandes durch die Anerkennung des beschwerdeführenden Verbandes nicht beurteilt werden kann.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Für das fortgesetzte Verfahren wird darauf hingewiesen, dass auch die Argumentation in Zusammenhang mit der Befangenheit des Mitarbeiters der NÖ LWK, Dr. E., nicht zu überzeugen vermag. Dr. E. ist Geschäftsführer des ZAP; in den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich das Protokoll einer ZAP-Arbeitstagung vom 24. Februar 1997, wo Dr. E. unter Punkt 1 c (Seite 4) mit den Worten zitiert wird, dass "die Anerkennung eines Zuchtverbandes für das Huzulenpferd abgelehnt wird. Die Betreuung soll durch den Verband der Pony- und Kleinpferdezüchter bzw. die anerkannten Landespferdezuchtverbände erfolgen." Von Dr. E. verfasste Stellungnahmen für die NÖ LWK wurden im vorliegenden Verfahren als Beweismittel verwendet. Angesichts der zitierten Äußerung wäre die Frage der Unbefangenheit Dris. E. und damit der Würdigung der von ihm verfassten Stellungnahmen der NÖ LWK als Beweismittel neuerlich zu prüfen. Der Umstand, dass Dr. E. keine Entscheidungskompetenz für die NÖ LWK hat, spielt unter diesem Aspekt keine Rolle.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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