TE Vfgh Beschluss 2000/10/9 KI-7/97

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Veröffentlicht am 09.10.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litd
VfGG §52

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages auf Kostenersatz wegen entschiedener Sache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit am 1. April 1997 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachtem Schriftsatz vom 26. März 1997 stellte der Einschreiter den Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Obersten Gerichtshof. Weiters wurde gemäß §52 VerfGG 1953 beantragt, "jener Gebietskörperschaft, deren Behörde (Gericht) die Kompetenz zu Unrecht abgelehnt hat, den Ersatz der dem Antragsteller hiedurch erwachsenen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es handelt sich hierbei um die im beigeschlossenen Leistungsverzeichnis detaillierten Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Bruttobetrag von ATS 102.609,57."

Außerdem wird "im Sinne des §27 letzter Satz VerfGG" Kostenzuspruch für alle im gegenständlichen Verfahren anfallenden Kosten zuzüglich Umsatzsteuer beantragt.

2. Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2000 KI-7/97 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. November 1991, Z U-12.186/24, zuständig sei. Der entgegenstehende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1994, Z92/10/0423, wurde aufgehoben. Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Bund (Verwaltungsgerichtshof) dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit ATS 18.000,-- bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe.

Begründend führt der Verfassungsgerichtshof dazu aus:

"Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf §52 VerfGG 1953 (vgl. zB VfSlg. 14.176/1995 mwH)."

3. Mit Schriftsatz vom 21. August 2000 stellt der Einschreiter nunmehr den Antrag

"der Verfassungsgerichtshof möge sein Erkenntnis vom 28.6.2000, KI-7/97-10 durch nachträgliche Entscheidung über (das) noch unerledigte Kostenersatzbegehren des Antragstellers ergänzen."

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe in seinem Schriftsatz vom 26. März 1997 begehrt, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß §52 VerfGG jener Gebietskörperschaft, deren Behörde (Gericht) die Entscheidungskompetenz zu Unrecht abgelehnt hat, den Ersatz der dem Antragsteller hiedurch erwachsenen Verfahrenskosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegen.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2000 die dem Einschreiter gemäß §52 VerfGG zu ersetzenden Kosten bereits bestimmt, sodass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.

5. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefasst werden.

Schlagworte

Rechtskraft, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:KI7.1997

Dokumentnummer

JFT_09998991_97K00I07_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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