RS OGH 1993/8/11 9ObA133/93, 8ObA50/06w, 8ObA29/17y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 CIIo1
ABGB §1152 D
BPG §18
GleichbehandlungsG allg

Rechtssatz

Die Betriebsparteien sind schon vor Inkrafttreten des GleichbehandlungsG sowie des BPG zufolge ihrer mittelbaren Bindung an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verpflichtet gewesen, die sachlich nicht (mehr) gerechtfertigte Differenzierung in der Ausgestaltung der Versorgung der Hinterbliebenen männlich und weiblicher Dienstnehmer zu beseitigen. Da die Berufung auf den Verstoß gegen die guten Sitten nicht nur bewirken kann, dass ein "an sich" gegebenes Recht ignoriert, sondern auch, da "an sich" nicht bestehende Recht zuerkannt werden, ist entsprechend dem Schutzzweck der verletzen Norm eine das Gleichheitsgebot nicht verletzende Hinterbliebenenpension zuzuerkennen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0038343

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten