RS OGH 1993/8/11 9ObA177/93, 9ObA2019/96, 8ObA2059/96, 9ObA2047/96m, 9ObA2132/96m, 8ObA2143/96x, 9Ob

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Veröffentlicht am 11.08.1993
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Norm

AngG §8 Abs1 IIA
KollV für die Angestellten des Gewerbes §11
AngG §16 II

Rechtssatz

Als Dienstzeit gelten nach dem § 11 dieses KollV auch Krankenstandszeiten. Sonderzahlungen gebühren daher als ein auf dem KollV beruhender günstigerer Entgeltsanspruch während des Krankenstandes auch dann, wenn kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 8 Abs 1 AngG mehr besteht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 177/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 177/93
  • 9 ObA 2019/96
    Entscheidungstext OGH 28.03.1996 9 ObA 2019/96
    Gegenteilig
  • 8 ObA 2059/96
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 ObA 2059/96
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe - Mantelvertrag für Arbeiter. (T1)
  • 9 ObA 2047/96m
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 ObA 2047/96m
    Gegenteilig; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs. (T2); Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
  • 9 ObA 2132/96m
    Entscheidungstext OGH 10.07.1996 9 ObA 2132/96m
    Gegenteilig
  • 8 ObA 2143/96x
    Entscheidungstext OGH 11.07.1996 8 ObA 2143/96x
    Gegenteilig; Beisatz: Hier: Rahmenkollektivvertrag für die Arbeiter der österreichischen Schuhindustrie. (T4)
  • 9 ObA 151/09k
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 ObA 151/09k
    Gegenteilig; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes. (T5); Beisatz: Mangels gegenteiliger Anordnung im Kollektivvertrag ist eine den entgeltfreien Zeiten auf Grund längeren Krankenstandes entsprechende anteilige Kürzung der Sonderzahlungen auch dann zulässig, wenn der Kollektivvertrag eine solche bloß für den Fall der Begründung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres ausdrücklich anordnet. Auch in diesem Fall kann der Rückverrechnung nicht der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs entgegengehalten werden. (T6)

Schlagworte

Angestellte, Verhinderung, Dienstverhinderung, Lohn, Gehalt, Fortzahlung, Berechnung, Bemessung, Günstigkeitsprinzip, Kollektivvertrag, Arbeitszeit, Erkrankung, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029102

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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