Norm
AngG §8 Abs1 IIARechtssatz
Als Dienstzeit gelten nach dem § 11 dieses KollV auch Krankenstandszeiten. Sonderzahlungen gebühren daher als ein auf dem KollV beruhender günstigerer Entgeltsanspruch während des Krankenstandes auch dann, wenn kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 8 Abs 1 AngG mehr besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Verhinderung, Dienstverhinderung, Lohn, Gehalt, Fortzahlung, Berechnung, Bemessung, Günstigkeitsprinzip, Kollektivvertrag, Arbeitszeit, Erkrankung, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029102Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010