Norm
ABGB §1336 ERechtssatz
Die Tatsache allein, daß aus der Verletzung einer Konkurrenzklausel kein faßbarer Schaden erwachsen ist, führt nicht zum Entfall der Konventionalstrafe, weil sie auch der Verstärkung und Befestigung der Verpflichtung dienen soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Vereinbarung, Verletzung, Verstoß, Zweck, Vertragsstrafe, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Treuepflicht, Eintritt, Ersatz, Konkurrenzverbot, WettbewerbsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029839Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020