RS OGH 1993/8/11 9ObA229/93, 9ObA33/95, 8ObA57/99m, 9ObA180/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.1993
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Norm

ABGB §1158 IV
ABGB §1159
ABGB §1162b
AngG §20 VIII1

Rechtssatz

Ist für den Ausspruch der Kündigung die Einhaltung einer Kündigungsfrist und eines Kündigungstermins (regelmäßig in Form eines Endtermins) durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag vorgeschrieben, dann sind beide Beschränkungen unabhängig von einander zu beachten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch dann, wenn er zulässigerweise eine längere Kündigungsfrist einhält als gesetzlich, kollektivvertraglich oder einzelvertraglich geboten wäre, dennoch auch den nächsten nach Ablauf dieser längeren Frist zulässigen Kündigungstermin einhalten muss. Eine dieser Voraussetzung nicht entsprechende Kündigung ist zeitwidrig. Dem Arbeitnehmer steht daher in analoger Anwendung des § 1162 b ABGB Kündigungsentschädigung und die davon auch umfasste Urlaubsentschädigung für den während der Kündigungsfrist neu entstandenen Urlaubsanspruch zu.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 229/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 229/93
    Veröff: SZ 66/96 = ZAS 1994/2 S 25 (Holzer)
  • 9 ObA 33/95
    Entscheidungstext OGH 29.03.1995 9 ObA 33/95
    Auch; nur: Kündigungsentschädigung und die davon auch umfasste Urlaubsentschädigung für den während der Kündigungsfrist neu entstandenen Urlaubsanspruch zu. (T1)
  • 8 ObA 57/99m
    Entscheidungstext OGH 18.03.1999 8 ObA 57/99m
    Auch
  • 9 ObA 180/07x
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 ObA 180/07x
    nur: Ist für den Ausspruch der Kündigung die Einhaltung einer Kündigungsfrist und eines Kündigungstermins (regelmäßig in Form eines Endtermins) durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag vorgeschrieben, dann sind beide Beschränkungen unabhängig von einander zu beachten. (T2)

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Auflösung, Frist, Termin, Anspruch, Konkurrenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028250

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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