Norm
ABGB §1158 IVRechtssatz
Ist für den Ausspruch der Kündigung die Einhaltung einer Kündigungsfrist und eines Kündigungstermins (regelmäßig in Form eines Endtermins) durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag vorgeschrieben, dann sind beide Beschränkungen unabhängig von einander zu beachten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch dann, wenn er zulässigerweise eine längere Kündigungsfrist einhält als gesetzlich, kollektivvertraglich oder einzelvertraglich geboten wäre, dennoch auch den nächsten nach Ablauf dieser längeren Frist zulässigen Kündigungstermin einhalten muss. Eine dieser Voraussetzung nicht entsprechende Kündigung ist zeitwidrig. Dem Arbeitnehmer steht daher in analoger Anwendung des § 1162 b ABGB Kündigungsentschädigung und die davon auch umfasste Urlaubsentschädigung für den während der Kündigungsfrist neu entstandenen Urlaubsanspruch zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Auflösung, Frist, Termin, Anspruch, KonkurrenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028250Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008