RS OGH 1993/8/11 9ObA120/93 (9ObA121/93), 7Ob331/98x, 7Ob67/01f, 9ObA171/02s, 2Ob31/06g, 1Ob146/07p,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.1993
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Norm

ZPO §235
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z2
AußStrG 2005 §9 Abs1

Rechtssatz

Bedingte Prozesshandlungen sind nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist. Die Bezeichnung des Prozessgegners, gegen den die Klage gerichtet ist, kann nicht bedingt erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 120/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 120/93
    Veröff: SZ 66/93 = DRdA 1994,148 (Kerschner)
  • 7 Ob 331/98x
    Entscheidungstext OGH 23.06.1999 7 Ob 331/98x
    nur: Bedingte Prozesshandlungen sind nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist. (T1); Beisatz: Zulässig sind nur Bedingungen, die an ein im konkreten Verfahrensstadium eintretendes Prozessereignis anknüpfen. (T2)
  • 7 Ob 67/01f
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 67/01f
    nur T1
  • 9 ObA 171/02s
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 171/02s
    nur T1; Beisatz: Die Einleitung des Verfahrens selbst kann nicht bedingt erfolgen. (T3)
  • 2 Ob 31/06g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 2 Ob 31/06g
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 146/07p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 146/07p
    Beisatz: Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung nur für den Fall der Annahme der mangelnden Passivlegitimation durch das Gericht ist unzulässig. (T4)
  • 1 Ob 93/07v
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 93/07v
    Beis wie T4
  • 8 Ob 25/08x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 25/08x
    nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung wird nur dann bejaht, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen. (T5); Beisatz: Hier: Unzulässigkeit einer bedingten Wiederaufnahmsklage. (T6)
  • 5 Ob 108/09g
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 108/09g
    Vgl; Beisatz: Die Bezeichnung des Gegners, gegen den das Rechtsschutzbegehren gerichtet ist, kann nicht bedingt erfolgen, was nicht nur im Zivilprozess gilt, sondern auch im Verfahren außer Streitsachen. (T7)
  • 3 Ob 196/10k
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 196/10k
    nur T1
  • 6 Ob 75/14v
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 75/14v
    Auch; Beis ähnlich wie T7
  • 9 ObA 80/14a
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 ObA 80/14a
    Auch; Veröff: SZ 2015/12
  • 9 ObA 102/20w
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 ObA 102/20w
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Ein verfahrenseinleitender Wiedereinsetzungsantrag, der nur bedingt erfolgt, ist grundsätzlich unzulässig. (T8)
  • 1 Ob 138/21g
    Entscheidungstext OGH 31.07.2021 1 Ob 138/21g
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit der Ablehnung von Richtern eines Rechtsmittelsenats unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie in einem (anderen) Rechtsmittelverfahren eine bestimmte Entscheidung treffen. (T9)
  • 1 Ob 231/21h
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 231/21h
    Beis wie T2; Beisatz: Die Ablehnung von Richtern eines Rechtsmittelsenats unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie in einem (anderen) Rechtsmittelverfahren eine bestimmte Entscheidung treffen, ist schon deshalb unzulässig, weil dabei an eine außerhalb des hier zu beurteilenden Ablehnungsverfahrens liegende Tatsache angeknüpft wird und dieses durch die bedingte Prozesshandlung erst eingeleitet werden soll. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039602

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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