RS OGH 1993/8/11 9ObA151/93, 9ObA130/93 (9ObA131/93, 9ObA132/93), 9ObA2272/96z, 9ObA128/97g, 8ObA73/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.1993
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Norm

ABGB §879 BIIh
AngG §20 Abs4 XIII

Rechtssatz

Auch die "Lohnkosten" des Dienstgebers können vereinbarungsgemäß zurückgefordert werden, soweit die Ausbildung mit keiner Verwendung verbunden und keine Erfüllung des Dienstvertrages ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 151/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 151/93
  • 9 ObA 130/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 130/93
    Auch; Veröff: DRdA 1994,247 (Dirschmied)
  • 9 ObA 2272/96z
    Entscheidungstext OGH 13.11.1996 9 ObA 2272/96z
  • 9 ObA 128/97g
    Entscheidungstext OGH 11.06.1997 9 ObA 128/97g
  • 8 ObA 73/07d
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 ObA 73/07d
    Beisatz: Entscheidend ist daher, dass der Arbeitnehmer von seiner betrieblichen Verwendung entbunden bzw von der Arbeitspflicht „zur Gänze freigestellt ist". (T1); Beisatz: Die Formulierung „... zur Gänze freigestellt ..." bedeutet aber nicht, dass die Rückforderung des während der Freistellung gezahlten Lohns nur dann in Betracht kommt, wenn die Freistellung über einen längeren ununterbrochenen Ausbildungszeitraum erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer in jener Zeit, in der er ausgebildet wurde, zur Gänze freigestellt war, weil nur unter dieser Voraussetzung davon ausgegangen werden kann, dass der fortgezahlte Lohn nicht Entgelt für die Arbeitsleistung ist. (T2)
  • 8 ObA 70/09s
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 ObA 70/09s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach Inkrafttreten des § 2d AVRAG. (T3); Beisatz: Der Begriff der Dienstfreistellung in § 2d Abs 2 AVRAG ist in Abgrenzung von der Ausbildung durch Verwendung zu definieren. Es ist darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer während der Ausbildung unter Fortzahlung des Entgelts von seinen üblichen betrieblichen Aufgaben gänzlich freigestellt ist und sich stattdessen der Ausbildung widmet. Ob der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist auch im Anwendungsbereich des § 2d Abs 2 AVRAG nicht entscheidend. Eine Vereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, das während der Ausbildung gezahlte Bruttoentgelt zurückzuzahlen, verstößt ? bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ? nicht gegen § 2d Abs 2 AVRAG. (T4); Bem: Siehe auch RS0126389. (T5)
  • 8 ObA 2/13x
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 ObA 2/13x
    Vgl auch
  • 9 ObA 37/15d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 37/15d
    Vgl

Schlagworte

Arbeitgeber, Angestellte, Dienstverhältnis, Auflösung, Kündigung, Anspruch, Rückforderung, Rückzahlung, Sittenwidrigkeit, gute Sitten, Nichtigkeit, Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028912

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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