Norm
StPO §411 Abs2Rechtssatz
Hat das Bundesministerium für Justiz im Sinne des § 411 Abs 2 StPO einen Berichtsauftrag erteilt und die vorläufige Hemmung des Strafvollzuges angeordnet, darf das Erstgericht das Gnadengesuch nicht zurückweisen, sondern muß es vielmehr mit gutächtlicher Äußerung dem Gerichtshof zweiter Instanz vorlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101494Dokumentnummer
JJR_19930812_OGH0002_0120OS00102_9300000_002