Norm
StGB §162 Abs1Rechtssatz
Subjektiv erfordert das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 StGB einen auf (wirkliche oder scheinbare) Vermögensminderung und dadurch bewirkte Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung eines Gläubigers gerichteten zumindest bedingten Tätervorsatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096221Dokumentnummer
JJR_19930812_OGH0002_0120OS00097_9300000_001