Norm
StPO §411 Abs2Rechtssatz
Die Nichtbefolgung eines vom Bundesministerium für Justiz erteilten Hemmungsauftrages bewirkt dann keinen Gesetzesverstoß, wenn der Verurteilte die Strafe bereits zuvor angetreten hat, weil das Bundesministerium für Justiz den Gerichten für die Dauer von höchstens sechs Monaten zwar den Aufschub, nicht jedoch auch die Unterbrechung des Strafvollzuges auftragen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101491Dokumentnummer
JJR_19930812_OGH0002_0120OS00102_9300000_001