Norm
ABGB §1118 B1Rechtssatz
Wohl können auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen, aber nur dann, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens- also noch vor dessen Schluss - einen im Sinne dieser Gesetzesstelle qualifizierten Rückstand ergaben und nicht innerhalb der ab Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrags gewährten Nachfrist bezahlt wurden. Immer muss die zeitliche Abfolge - Mahnung, Nachfristgewährung und Auflösungserklärung - gewahrt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021072Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019