RS OGH 1993/8/19 15Os80/93 (15Os81/93), 15Os113/94, 11Os144/94, 13Os140/96 (13Os141/96), 13Os34/01,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1993
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Norm

StGB §70
StGB §148

Rechtssatz

Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des § 70 StGB erfordert die Täterabsicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei dies unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, aber immer als eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat erfolgen kann. Es reicht nicht aus, dass der Täter eine direkte Einnahme unmittelbar für einen Dritten anstrebt, wie dies bei einem sogenannten fremdnützigen Betrug der Fall wäre. Der bloße Umstand aber, dass der Täter eine in seinem Vermögen eingetretene Bereicherung zugunsten anderer Personen heranziehen will, vermag an der Einnahmenerzielung durch den Täter selbst nichts zu ändern und steht daher der Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 80/93
    Entscheidungstext OGH 19.08.1993 15 Os 80/93
  • 15 Os 113/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 15 Os 113/94
    Vgl auch
  • 11 Os 144/94
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 11 Os 144/94
    Vgl auch
  • 13 Os 140/96
    Entscheidungstext OGH 22.01.1996 13 Os 140/96
    Vgl auch; nur: Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des § 70 StGB erfordert die Täterabsicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei dies unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, aber immer als eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat erfolgen kann. Es reicht nicht aus, dass der Täter eine direkte Einnahme unmittelbar für einen Dritten anstrebt, wie dies bei einem sogenannten fremdnützigen Betrug der Fall wäre. (T1)
  • 13 Os 34/01
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 13 Os 34/01
    Vgl auch; Beisatz: Es genügt nicht, wenn der Täter darauf abzielt, "für die von ihm vertretene Firma" durch die wiederkehrende Begehung der Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erlangen. (T2)
  • 14 Os 148/00
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 14 Os 148/00
    Auch; Beisatz: Ob er die Vermögensvermehrung für sich selbst oder zu Gunsten eines Dritten anstrebt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, wobei ua dann Gewerbsmäßigkeit vorliegen kann, wenn der Täter an der Gesellschaft, der die verschafften Einnahmen formell zukommen, (hier: sogar als Alleingesellschafter) beteiligt ist. Fließen Einnahmen aus der wiederkehrenden Begehung von Straftaten nicht unmittelbar dem Täter, sondern Unternehmen zu, an denen er zumindest zum Teil wirtschaftlich beteiligt ist, steht der Annahme gewerbsmäßigen Handelns des Täters keine dem Analogieverbot unterliegende strafrechtliche Regelungslücke entgegen. (T3)
  • 14 Os 143/01
    Entscheidungstext OGH 29.10.2002 14 Os 143/01
    Auch; Beis wie T3 nur: Gewerbsmäßigkeit kann ua dann vorliegen, wenn der Täter an der Gesellschaft, der die verschafften Einnahmen formell zukommen, beteiligt ist. (T4)
  • 14 Os 118/05t
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 14 Os 118/05t
    Auch; Beisatz: Eine der im Vermögen des Täter eingetretenen Bereicherung nachfolgende Aufteilung der Beute steht einer gewerbsmäßigen Begehung nicht entgegen. (T5)
  • 13 Os 43/09m
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 43/09m
    Vgl auch
  • 11 Os 112/09v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2009 11 Os 112/09v
    Auch; nur: Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des § 70 StGB erfordert die Täterabsicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T6)
  • 13 Os 67/09s
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 13 Os 67/09s
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Geboten ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (WK-StGB - 2 § 70 Rz 14). (T7)
  • 13 Os 187/08m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 13 Os 187/08m
    Auch
  • 13 Os 26/11i
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 13 Os 26/11i
    Auch
  • 15 Os 167/13t
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 15 Os 167/13t
    Vgl
  • 14 Os 125/14k
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 14 Os 125/14k
    Auch
  • 12 Os 12/17g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2017 12 Os 12/17g
    Auch
  • 13 Os 13/17m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 13 Os 13/17m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 13 Os 127/16z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 13 Os 127/16z
    Auch; Beis wie T2
  • 13 Os 115/17m
    Entscheidungstext OGH 09.05.2018 13 Os 115/17m
    Vgl; Beis wie T2
  • 14 Os 27/22k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 14 Os 27/22k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092444

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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