Norm
StPO §357Rechtssatz
Wird behauptet, daß die Entscheidung eines Beschwerdegerichtes über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet auf Grund eines unrichtigen Zustellnachweises ergangen sei, so hat über das damit gestellte Reassümierungsbegehren das Beschwerdegericht - und nicht das Erstgericht - zu entscheiden. Das Beschwerdegericht ist nämlich
bei sinngemäßer Anwendung des § 357 StPO (EvBl 1991/176 = RZ 1992/65
= JBl 1992,466) als "Erstgericht", dh als jenes, bei welchem das
allenfalls wiederaufzunehmende Verfahren zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde anhängig war, anzusehen (vgl SSt 20/40; EvBl 1979/183 und anderes mehr).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101047Dokumentnummer
JJR_19930819_OGH0002_0150OS00098_9300000_001