RS OGH 1993/8/19 15Os98/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1993
beobachten
merken

Norm

StPO §357

Rechtssatz

Wird behauptet, daß die Entscheidung eines Beschwerdegerichtes über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet auf Grund eines unrichtigen Zustellnachweises ergangen sei, so hat über das damit gestellte Reassümierungsbegehren das Beschwerdegericht - und nicht das Erstgericht - zu entscheiden. Das Beschwerdegericht ist nämlich

bei sinngemäßer Anwendung des § 357 StPO (EvBl 1991/176 = RZ 1992/65

= JBl 1992,466) als "Erstgericht", dh als jenes, bei welchem das

allenfalls wiederaufzunehmende Verfahren zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde anhängig war, anzusehen (vgl SSt 20/40; EvBl 1979/183 und anderes mehr).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101047

Dokumentnummer

JJR_19930819_OGH0002_0150OS00098_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten