Norm
GRBG §2Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage eines dringenden Tatverdachtes (§ 180 Abs 1 StPO) ist davon auszugehen, dass dieser im Verfahren erster Instanz zu einem - wenngleich nicht rechtskräftigen - Schuldspruch geführt hat, der auf Grund eines umfangreichen Beweisverfahrens ergangen ist. Der Tatverdacht, der zur Haftverhängung geführt hatte, hat sich somit verdichtet und entspricht jedenfalls der vom Gesetz geforderten Dringlichkeit. Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen und (oder) materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in den dem OGH vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerden berechtigt sind, bleibt dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, weswegen sich alle Einwände gegen das Urteil einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entziehen (11 Os 88/93).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021