Norm
StGB §153Rechtssatz
Der Betrieb einer Kraftfahrzeugwerkstätte ist dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung eines Landes zuzuordnen, weil der Hauptaufgabenbereich der landeseigenen Kraftfahrzeugwerkstätte in der Reparatur und Wiederherstellung landeseigener Kraftfahrzeuge liegt, somit einer Hilfstätigkeit im Rahmen der Eigenbedarfdeckung. Daran ändert auch nichts, daß das Unternehmen sowohl personell als auch funktionell in die Verwaltung des Landes (Tirol) als Trägergebietskörperschaft integriert ist und von dieser als "Regieunternehmen" geführt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094806Dokumentnummer
JJR_19930819_OGH0002_0150OS00085_9300000_002