Norm
StPO §259 Z3Rechtssatz
Das Fehlen des Verfolgungsantrages der in ihren Rechten verletzten Person stellt ein Verfolgungshindernis dar, das zum Freispruch nach der Z 3 des § 259 StPO führt. Die irrige Anführung der Z 1 begründet jedoch keine Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098341Dokumentnummer
JJR_19930819_OGH0002_0150OS00091_9300000_001