TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/22 2000/07/0213

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol;
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
FlVfGG §21;
FlVfLG Tir 1969 §32;
FlVfLG Tir 1969 §33;
FlVfLG Tir 1969 §64;
WWSGG §1 Abs1 Z1;
WWSGG §33 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §1 Abs1 lita;
WWSLG Tir 1952 §38 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Martin L in S, vertreten durch Dr. Eva Maria Posch, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 15, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 6. Juli 2000, Zl. LAS - 617/11-00, betreffend Holzbezugsrecht (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft V, vertreten durch den Obmann Rudolf G, V), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Die mitbeteiligte Partei (MP) ist eine Agrargemeinschaft, deren Regulierungsplan mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 27. November 1973 erlassen worden war. Der unter Berufung auf § 64 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 34/1969, erlassene Regulierungsplan gliedert sich in Haupturkunde, Wirtschaftsplan und Verwaltungssatzungen. Spruchpunkt I. der Haupturkunde umschreibt das Regulierungsgebiet und trifft die Feststellung, dass dieses Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c des damals geltenden TFLG 1969 darstellt und im Eigentum der MP steht. Spruchpunkt II. der Haupturkunde zählt die Anteilsberechtigten am Regulierungsgebiet auf, Spruchpunkt III. gibt maßgebliche Gesetzesbestimmungen des TFLG 1969 wieder und Spruchpunkt IV der Haupturkunde schreibt Nutzungsrichtlinien fest. Punkt 8. dieser Nutzungsrichtlinien enthält folgende Bestimmung:

"8. Wird ein Wohn- bzw. Wirtschaftsgebäude unverschuldet von einer Katastrophe heimgesucht, so verzichten die anderen nicht betroffenen Mitglieder jeweils auf 2 fm Holz zu Gunsten des Geschädigten. Für das Stockgeld kommen ebenfalls die einzelnen Mitglieder auf. Werden eingeforstete Kasern zerstört, so wird für den Wiederaufbau von jedem nicht geschädigten Mitglied kostenlos ein Holzquantum von 0,5 fm am Stock zur Verfügung gestellt."

Spruchpunkt V. der Haupturkunde des Regulierungsplanes ist mit "Stadelbezugsrechte" überschrieben und enthält folgenden Einleitungssatz:

"Für nachstehenden Stadel und Schupfen besteht das Bauholzbezugsrecht zur Deckung des tatsächlichen Bedarfes, solange diese Objekte für landw. Zwecke erhalten und benötigt werden:"

Hieran schließt eine Liste an, die zu Punkt A) fünf im einzelnen bezeichnete Objekte nennt, zu B) 29 Schupfen und C) unter den Unterpunkten 1) bis 53) nach Örtlichkeit und Besitzer jeweils Stadel anführt. Zu Unterpunkt 17) ist zu EZl. 102 II Gp. 557 für Franz L "1 Stadel in der Eben" und zur gleichen EZl. zu Gp. 623 für eben denselben auch "1 Stadel in der Eben" genannt. Punkt D) dieses Spruchpunktes V. der Haupturkunde zählt Alphütten, wie u.a. zu EZl. 142 II Gp. 803 für die Agrargemeinschaft A 3 Hütten, zu EZl. 121 II Gp. 874/1 für die N-Alpe 6 Kasern sowie zu EZl. 120 II Gp. 846 und Gp. 845 für die F-Alpe 3 Kasern, 2 Kasern und 1 Haag, sowie Punkt E) dieses Spruchpunktes 9 Mühlen, darunter die "Simelermühle", auf, für die jeweils eine jährliche Holzmenge von 4,5 fm vorgesehen ist. Punkt F) ist mit "Zäune" überschrieben und hält fest, dass Zaunholz für die Talzäune nach den festgestellten Anteilen nach Zaunlänge abgegeben und der Gesamtbedarf für diese Talzäune mit 14,3 fm jährlich festgelegt wird. Für die Bergzäune erfolgte eine Abgabe nach Bedarf, wobei hiefür jährlich 6,00 fm Holz zur Verfügung stehen.

Spruchpunkt VI. der Haupturkunde des Regulierungsplanes ist mit "Neue Rechte und Lasten" überschrieben und enthält folgenden Text:

"Auf Grund des Ergebnisses der örtlichen mündlichen Verhandlung vom 4.3.1969 wird gemäß § 38 Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952, festgestellt, dass die Dienstbarkeit des Brennholzbezuges von je 4 rm jährlich, sowie des Bauholzbezuges nach dem tatsächlichen Bedarf zur Erhaltung eines Kasers gegen Entrichtung des ortsüblichen Stockgeldes besteht zu Gunsten:

a)

EZl. 104 II KG. V, des Josef P, S

b)

EZl. 84 II KG. V, der Maria M, geb. C, S."

Spruchpunkt VII. der Haupturkunde ist mit "Rechte und Lasten (lt. Grundbuchstand)" überschrieben und gibt zahlreiche auf dem Regulierungsgebiet lastende Dienstbarkeiten wieder, die in der Mehrzahl der aufgezählten Lasten aus Weiderechten auf der Basis näher genannter Servitutenregulierungsurkunden bestehen.

Mit Bescheid der AB vom 22. April 1977 wurde auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung der MP vom 11. März 1977 u.a. die Bestimmung des Punktes F) des Spruchpunktes V. der Haupturkunde durch nähere Bestimmungen ergänzt, die von der Zaunholzmenge handeln, die jedem Mitglied der MP zusteht. Die dabei eingefügten Bestimmungen lauten in ihren Unterpunkten 3) und 4) wie folgt:

              "3)              Auf Grund der Rückrechung der Zaunholzbezüge bis zum Jahre 1950 haben sich Guthaben oder Vorausbezüge für die einzelnen Mitglieder ergeben.

Für die ausgewiesenen Guthaben wird ein Stockgeld in der Höhe von S 80,-- je Festmeter in Rechnung gestellt. Der auf diese Weise eingehobene Geldbetrag wird an jene Mitglieder der Agrargemeinschaft V. anteilsmäßig nach der Höhe der Vorausbezüge wieder ausbezahlt als Rückersatz für die bereits geleisteten Stockgelder.

              4)              Für die fixierten Zaunholzmengen wird rückwirkend ab dem Jahre 1974 ein Mitgliedsbeitrag in der Höhe von S 90,-- je Festmeter eingehoben und nunmehr gemeinsam mit dem Mitgliedsbeitrag für Los- und Bauholz alljährlich vorgeschrieben.

Eine allfällige Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt der Ausschuss."

Mit Bescheid vom 7. Juli 1978 änderte die AB auf Grund eines Vollversammlungsbeschlusses der MP vom 27. Jänner 1978 Spruchpunkt IV. (Nutzungsrichtlinien) der Haupturkunde des Regulierungsplanes derart, dass dessen Punkt 3. und 8. (handelnd vom Katastrophenholzbezug) außer Kraft gesetzt und durch einen neuen Punkt 3. mit folgendem Wortlaut ersetzt wurden:

              "a)              Wird ein Wohn- oder Wirtschaftsgebäude unverschuldet von einer Katastrophe heimgesucht, hat der Betroffene neben dem allfälligen Guthaben einen 20-jährigen Vorgriff zu nehmen.

Die Vollversammlung beschließt nach Vorlage einer Holzliste, welche Gesamtholzmenge als Katastrophenholzbezug anerkannt wird und ob und ggf. in welcher Höhe ein weiteres Holzquantum ohne Anrechnung auf das Anteilsrecht gewährt wird.

Der nach Inanspruchnahme des Guthabens, des Vorgriffes und des von der Vollversammlung gewährten Bezuges noch verbleibende Holzbedarf wird von den nicht betroffenen Mitgliedern insoferne abgedeckt, als dieselben auf maximal 2 fm Losholz zu Gunsten des Geschädigten verzichten. Ein dann noch verbleibender Bedarf ist käuflich zu erwerben.

              b)              Werden eingeforstete Kasern zerstört, ist ebenfalls zur Abdeckung des Wiederherstellungsbedarfes das bestehende Guthaben zu verwenden, wobei der Ausschuss entscheidet, ob nur ein Teil oder das gesamte Guthaben zu verwenden ist. Das zur Wiederherstellung der Kasern darüber hinaus noch benötigte Holz wird von den nicht betroffenen Mitgliedern insoferne abgedeckt, als dieselben auf maximal 0,5 fm Losholz zu Gunsten des Geschädigten verzichten. Ein dann noch verbleibender Bedarf ist käuflich zu erwerben.

              c)              Stockgelder und die Mehrwertsteuer sind ohne Rücksicht auf diese Regelung vom Bezieher des Holzes zu bezahlen.

Auch die Mitgliedsbeiträge bleiben von dieser Regelung unberührt."

Ebenfalls am 7. Juli 1978 erließ die AB einen Bescheid im Verfahren über einen Streit zwischen der MP und einer anderen Agrargemeinschaft, der Agrargemeinschaft N, über deren Verpflichtung zur Bezahlung von Stockgeld für den Bezug von Zaunholz unter Berufung auf § 36 Abs. 2 TFLG 1969 dahin, dass die Zaunholz beziehende Agrargemeinschaft als verpflichtet erkannt wurde, für den Zaunholzbezug Stockgeld in der vom Ausschuss der MP jeweils festgelegten Höhe an die MP zu entrichten. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es völlig unbestritten sei, dass auch in Vals wie in allen übrigen Gemeinschaftswäldern bei einem Bezug von Nutz- und Brennholz ein Stockgeld zu entrichten sei. Über Berufung der Holz beziehenden Agrargemeinschaft wurde dieser Bescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 1978 nach § 66 Abs. 4 AVG mit der Begründung behoben, dass die Holz beziehende Agrargemeinschaft nicht Mitglied der MP sei, weshalb der Streit über die Verpflichtung zur Zahlung eines Stockgeldes für Zaunholz kein Streit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sei. Das Recht der Holz beziehenden Agrargemeinschaft zum Bezug von Holz aus dem Gebiet der MP sei als Servitutsrecht im Sinne des § 1 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG) anzusehen. Grundlage für die Auslegung des Umfanges einer Servitut und für allfällige Gegenleistungen seien gemäß § 7 WWSG die vorhandenen Urkunden, im gegenständlichen Fall der Regulierungsplan. Aus dessen Bestimmungen gehe eine Gegenleistungspflicht der Holz beziehenden Agrargemeinschaft für den Zaunholzbezug nicht hervor. Für eine solche Gegenleistungspflicht fehle es damit an einer rechtlichen Grundlage.

Am 30. November 1987 erschien Adolf R vor der AB und brachte vor, dass im Verlauf des Regulierungsverfahrens für die MP u.a. festgestellt worden sei, dass für die Servitutsstadel ein Holzbezugsrecht im Umfang von 10 efm benötigt werde. Drei dieser Stadel gehörten ihm sowie Mathias E und dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers. Die übrigen drei Stadel seien von V-ern aufgekauft worden, und zwar von Simon S, Franz L und Georg M. Den anderen drei Stadelbesitzern werde von der MP die Abgabe des Nutzholzes verweigert. Dass diese Stadel im Regulierungsplan nicht aufschienen, sei den betroffenen drei Stadelbesitzern völlig neu. Da sie von der Auflage des Regulierungsplanes nicht verständigt worden seien, hätten sie auch keine Möglichkeit gehabt, in den Regulierungsplan Einsicht zu nehmen, der für sie daher auch nicht rechtskräftig geworden sein könne. Es werde daher der Antrag auf Feststellung gestellt, dass zu Gunsten der drei vorgenannten Stadel ein Servitutsholzbezugsrecht nach dem tatsächlichen Bedarf im Agrargemeinschaftswald V bestehe.

Die AB holte eine Stellungnahme der Bezirksforstinspektion ein, in der wiedergegeben wurde, dass die genannten 6 Servitutsstädel in näher genannten Vorakten zur Regulierung aufschienen, ohne dass bekannt sei, weshalb die 6 Servitutsstädel im Regulierungsplan nicht enthalten seien. Den Eigentümern der von der erschienenen Partei genannten Servitutsstädel müsste Bauholz nach Bedarf aus dem Agrargemeinschaftswald V zustehen.

Der Obmann der MP äußerte sich dahin, dass alle 6 Servitutsstädel gleich berücksichtigt werden sollten. Im Regulierungsplan scheine nur der Stadelbesitzer Franz L auf, während für die übrigen Stadelbesitzer kein Bezugsrecht angeführt sei.

In einer vor der AB durchgeführten Verhandlung am 6. April 1988 wurde von der MP ausdrücklich anerkannt, dass für 5 näher bezeichnete Stadel das Holzbezugsrecht nach bisheriger Übung nach dem tatsächlichen Bedarf bestehe, solange die Objekte für landwirtschaftliche Zwecke erhalten und benötigt würden.

Mit Bescheid vom 7. April 1988 stellte die AB gemäß § 38 Abs. 2 Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952 (WWSG), fest, dass auf dem der MP gehörenden Grundstück 892 in EZ 88 II KG V zu Gunsten näher genannter Grundstücke, und zwar des Simon S, des Georg M, des Mathias E, des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers (dabei handelt es sich um das Grundstück 826 in EZ 101, KG V) und des Adolf R, ein Holzbezugsrecht nach bisheriger Übung zur Erhaltung eines Stadels nach dem tatsächlichen Bedarf so lange bestehe, als die Objekte zu landwirtschaftlichem Zwecke erhalten und benötigt würden. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass im Regulierungsverfahren für das Gemeindegebiet Vals stets 6 sogenannte Servitutsstadel als eingeforstet festgestellt worden seien, von welchen im Regulierungsplan nur der auf Gp. 623 in EZ 102 KG V stehende Stadel des Franz L aufscheine. Die MP habe den Bestand der Rechte für die restlichen 5 Stadel im spruchgemäßen Umfang anerkannt.

Auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 1994 wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1995 die MP verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Verwirklichung seines baubehördlich bewilligten Vorhabens (Neubau eines Bergstadels samt Kochhütte) auf Grund des bestehenden Einforstungsverhältnisses "jene Menge an Nutzholz abzugeben, dass sich daraus eine Schnittholzmenge von 21,04 m3" nach einer näher bezeichneten Holzliste ergebe. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer von der MP das Nutzholz ausgezeigt und für den Bauholzbezug ein Stockgeld von insgesamt S 5.505,-- (S 150,-- pro fm) vorgeschrieben, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 1996 an die AB den Antrag stellte, festzustellen, dass die MP nicht berechtigt sei, ihm für das zugesprochene Bauholz ein Stockgeld vorzuschreiben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 25. Juli 1996 stellte die belangte Behörde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides der AB vom 13. Mai 1996, mit dem der genannte Feststellungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, fest, dass die Ausübung des gemäß dem Bescheid der AB vom 7. April 1988 zur Erhaltung eines Stadels auf Grundstück 826 in EZ 101, GB V, gegenüber der MP bestehenden Holzbezugsrechtes gegenleistungsfrei und von der berechtigten Partei ein Stockgeld für Holzbezüge nicht zu entrichten sei.

Auf Grund der von der MP gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl. 96/07/0179, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur näheren Darstellung des dem Erkenntnis vorangegangenen Verwaltungsverfahrens und der für die Aufhebung des Bescheides maßgeblichen Erwägungen wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Im weiteren Verwaltungsverfahren wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 9. Dezember 1999 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AB vom 13. Mai 1996 Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und der diesem Bescheid zu Grunde liegende Antrag des Beschwerdeführers vom 24. April 1996 als unzulässig zurückgewiesen.

Am 27. März 2000 brachte die MP, vertreten durch ihren Obmann, vor der AB vor, dass sie mit Rechnungen vom 25. Jänner 1996 und 2. Februar 2000 dem Beschwerdeführer als Stockgeld für den Bauholzbezug für dessen Bergstadel auf dem Grundstück Nr. 826 der KG V nunmehr verzinst den Betrag von S 6.440,-- vorgeschrieben habe, der Beschwerdeführer die Bezahlung abgelehnt habe und der Ausschuss der MP in der Sitzung vom 13. März 2000 beschlossen habe, die Eintreibung dieser Stockgeldforderung für den Bauholzbezug des Beschwerdeführers durch die Agrarbehörde zu beantragen, weshalb der Antrag gestellt werde, darüber abzusprechen. Der Obmann der MP legte eine Aufstellung vom 16. März 2000 über die Jahre 1974 bis 1988 und die handschriftlichen Aufzeichnungen des Waldaufsehers der Gemeinde für diese Jahre vor und brachte vor, dass nur für die Servitutsbezüge, nicht jedoch für die Bezüge aus dem Anteilsrecht ein Stockgeld eingehoben worden sei und die "Servitutler" pro Festmeter bezogenes Nutzholz einen Stockgeldbeitrag zu bezahlen gehabt hätten. Ferner legte er die Ablichtungen von Zahlungsbelegen für die Stockgeldvorschreibungen in diesen Jahren vor.

Mit Bescheid der AB vom 17. April 2000 wurde gemäß § 38 Abs. 2 und § 7 WWSG dem Antrag der MP Folge gegeben und der Beschwerdeführer verpflichtet, den Betrag von S 6.440,-- einschließlich aufgelaufener Zinsen als Stockgeldforderung an die MP zu bezahlen. Dazu führte die AB (u.a.) begründend aus, dass die Höhe des geforderten Stockgeldes nicht strittig sei und sich an Hand der von der MP vorgelegten Aufzeichnungen nachvollziehen lasse, dass die Entrichtung von Stockgeld für Servitutsholzbezüge im Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides vom 7. April 1988 bereits "bisherige Übung" gewesen sei. Als "Servitutseinforstungen" hätten alle Holzbezugsrechte für die im Regulierungsplan unter Punkt V. A) bis F) festgestellten Einforstungsobjekte zu gelten. Zur bisherigen Übung gehöre auch die Festlegung des Stockgeldbetrages für die Servitutsberechtigten durch die verpflichtete Grundeigentümerin.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, worin er sich gegen die von der AB vertretene Auffassung wandte, dass die unter Punkt V. "Stadelbezugsrechte" im Regulierungsplan vom 27. November 1973 festgestellten Objekte als Servitutsobjekte zu gelten hätten. Es handle sich bei diesen Stadelbezugsrechten durchwegs um Bedarfsholzbezüge, die als Ausfluss der Zugehörigkeit zu einer Stammsitzliegenschaft bestünden und als Nebenrechte zu den Anteilsrechten und nicht als Rechte an fremdem Grund und Boden zu beurteilen seien. Die in der Aufstellung der MP vom 16. März 2000 angeführten Holzbezieher seien mit drei Ausnahmen Mitglieder der MP. Abgesehen von diesen Ausnahmen seien die Stockgeldvorschreibungen ausschließlich an Personen erfolgt, die als Eigentümer von Stammsitzliegenschaften Mitglieder der MP seien. Auch sei es unrichtig, dass die Höhe des genannten Stockgeldes nicht bestritten worden sei. Die AB sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es eine bisherige Übung bis zum Jahr 1988 hinsichtlich der Vorschreibung von Stockgeld für Holzbezüge von Servitutsberechtigten gebe. Sollte eine bisherige Übung bestehen, so würde jedenfalls ein Kriterium für die Höhe des Stockgeldes fehlen, weil der Beschwerdeführer, der nicht Mitglied der MP sei, in den Entscheidungsprozess für die Festlegung eines solchen Entgelts nicht eingebunden gewesen sei.

Die MP erstattete zur Berufung die Äußerung vom 19. Mai 2000, worauf der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Mai 2000 zu seiner Berufung ein ergänzendes Vorbringen erstattete. Die MP replizierte mit Schriftsatz vom 3. Juli 2000.

Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 2000 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 2 WWSG der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AB vom 17. April 2000 teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet werde, innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Berufungsbescheides den Betrag von ATS 5.505,-- an die MP zu bezahlen.

Begründend führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Erwägungen des vorzitierten hg. Erkenntnisses Zl. 96/07/0179 aus, dass entscheidend für die Beurteilung einer Gegenleistungspflicht sei, ob zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 7. April 1988 die Leistung von Stockgeld durch Servitutsberechtigte für bezogenes Servitutsholz einer allgemein gepflogenen Übung ("nach bisheriger Übung") entsprochen habe. Als maßgebend müsse jene Gepflogenheit angesehen werden, die im Außenverhältnis der MP zu solchen Einforstungsberechtigten gehandhabt worden sei, die mit den eingeforsteten Objekten nicht Mitglieder der MP gewesen seien. Außer Zweifel stehe, dass es sich bei den in Spruchpunkt VI. der Haupturkunde des Regulierungsplanes vom 27. November 1973 und bei den mit Bescheid vom 7. April 1988 festgestellten Holzbezugsrechten um Nutzungsrechte im Sinn des WWSG handle, weil in beiden Fällen die Feststellung der Einforstung gemäß § 38 WWSG erfolgt sei. Während für den Holzbezug für die gemäß Spruchpunkt VI. eingeforsteten Objekte (Kasern) die Entrichtung des ortsüblichen Stockgeldes ausdrücklich vorgeschrieben worden sei, stelle sich für die gemäß Bescheid vom 7. April 1988 eingeforsteten "Servitutsstadel" die Frage, ob die Pflicht zur Entrichtung eines Stockgeldes aus der "bisherigen Übung", die für die Feststellung (Regulierung) des Holzbezugsrechtes als maßgebend normiert worden sei, abgeleitet werden könne.

Die Beurteilung der Rechtsnatur der in Spruchpunkt V. A) bis F) des Regulierungsplanes festgestellten agrarischen Nutzungsrechte (Holzbezugsrechte) falle nicht leicht, und es habe diesbezüglich der Regulierungsplan eine unklare Situation geschaffen. So ergebe sich aus der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 18. Juli 1974, mit dem die im Regulierungsplan angeführten "Stadelbezugsrechte" durch Aufnahme eines weiteren bezugsberechtigten Objektes ("Hagl" auf Grundstück 128/1, KG V) ergänzt worden seien, dass dieses Holzbezugsrecht aus dem Titel der Gemeindegutsnutzung zugestanden sei und es sich dabei um ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken handle. Andererseits ergebe sich aus der Begründung des Bescheides vom 7. April 1988, dass von den insgesamt 6 eingeforsteten Servitutsstadeln jener des Franz L auf Grundstück 623 in EZ 102 im Regulierungsplan (Spruchpunkt V. C) Nr. 17 als "Stadel in der Eben") aufscheine. Wenn es sich dabei um einen "Servitutsstadel" handle, so stelle dessen Einforstung eine Servitut und damit ein Recht an fremder Sache im Sinn des WWSG dar. Mit Bescheid vom 8. November 1978 habe der LAS ausgesprochen, dass das Recht der Agrargemeinschaft N-Alpe, aus dem Gebiet der MP Holz zu beziehen, nicht als Anteilsrecht, sondern als Servitutsrecht anzusehen sei. Anhand dieser drei Beispiele sei bereits erkennbar, dass die Rechtsnatur der im Spruchpunkt V. regulierten Holzbezugsrechte nicht einheitlich sei.

Durch einen Vergleich zwischen dem im Regulierungsverfahren erlassenen Bescheid "Liste der Parteien" mit dem Regulierungsplan in Verbindung mit den Grundbuchsstand ergebe sich, dass das Holzbezugsrecht für einen Schupfen auf Grundstück .15 in EZ 90011, GB V, nicht Ausfluss eines Anteilsrechtes sei, weshalb nur die Qualifikation als Einforstung im Sinn des WWSG möglich bleibe; diese Liegenschaft sei nicht Stammsitzliegenschaft. Auch die Holzbezugsrechte für die in Spruchpunkt V. C) Nr. 51 und 52 angeführten Liegenschaften EZ. 84 und 104 seien zweifelsfrei Servitutsrechte, und es wären diese Liegenschaften auch in Spruchpunkt VI. als berechtigt angeführt. Unter Nr. 52 werde ein "Hagl" auf Grundstück 929/1 in EZ 84 genannt. Das Grundstück 929/1 sei nicht mehr in EZ 84, sondern in EZ 250 vorgetragen. Unzweifelhaft sei auch die S-Alpe in EZ 122, GB V, deren Mehrheitsbeteiligter Josef P - ein "Ortsfremder" - mit dem Eigentümer der Liegenschaft EZ 104 identisch sei, nicht anteilsberechtigt, sondern im Sinn des WWSG eingeforstet (die S-Alpe werde in Spruchpunkt V. C) unter Nr. 13 und 51 genannt).

In dem mit Bescheid (der AB) vom 3. Mai 1965 eingeleiteten Regulierungsverfahren sei mit Bescheid vom 7. Dezember 1965 die "Liste der Parteien" erlassen worden. Die Feststellung der am Regulierungsgebiet nutzungsberechtigten Parteien, das seien die jeweiligen Eigentümer der im Bescheid angeführten Stammsitzliegenschaften, sei durch die Feststellung ergänzt worden, dass die Liste der Parteien nur die nach flurverfassungsrechtlichen Vorschriften zu regelnden Holzbezüge betreffe, während Liegenschaften, die nur Anspruch auf Zaun- und Pillenholz bzw. Kaserholz hätten, sowie holzbezugsberechtigte Almen als am Regulierungsgebiet servitutsberechtigte Liegenschaften in einem eigenen, nach den Vorschriften des WWSG ergehenden Bescheid erfasst würden. Ein solcher Bescheid sei jedoch, abgesehen von dem Bescheid vom 7. April 1988, (nach Abschluss des Regulierungsverfahrens) nicht erlassen worden, sondern es seien auch die Holzbezüge für Zäune, Pillen (Stadel), Kasern und Almen im Regulierungsplan vom 27. November 1973 geregelt worden.

In der Niederschrift über eine Verhandlung mit dem Regulierungsausschuss am 19. April 1966 seien erstmals im Zusammenhang mit der Verteilung des Hiebsatzes Servitutsgebühren für 9 Mühlen und 6 Servitutsheustadel Ortsfremder erwähnt worden.

Das Absehen von einer ziffernmäßigen Fixierung (Jahresgebühren) aller Bezugsrechte bzw. der Holzbezüge für alle eingeforsteten Objekte sei im Mangel an Holz begründet gewesen, weshalb landwirtschaftliche Nebengebäude und Nebenanlagen, auch wenn sie Zugehör von Stammsitzliegenschaften gewesen sein sollten, nur nach dem tatsächlichen Bedarf bezugsberechtigt sein sollten. Diese Regelungstechnik habe schließlich ihren Niederschlag in Spruchpunkt V. der Haupturkunde des Regulierungsplanes gefunden, was jedoch auch eine Vermengung von Nutzungsrechten im Sinn des TFLG und des WWSG zur Folge gehabt habe.

Aus der Niederschrift vom 9. November 1966 gehe hervor, dass die Anteilsrechte für Wohn- und Wirtschaftsgebäude, umfassend den Bezug von Bau- und Brennholz, und für bestimmte eingeforstete Kasern (Alphütten) hinsichtlich des Brennholzbezuges fixiert werden sollten, während sämtliche Zäune nach Bedarf eingeforstet bleiben sollten. In dieser Niederschrift wie auch in der weiteren Niederschrift vom 15. November 1966 über eine Verhandlung mit dem Regulierungsausschuss seien die 6 Servitutsheustadel Ortsfremder erwähnt und festgehalten worden, dass weiterhin Stockgelder eingehoben werden müssten, welche Feststellung den Servitutsholzbezug nicht ausnehme. Daraus lasse sich ableiten, dass die Stockgeldregelung auch für den Bezug von Servitutsholz gegolten habe, also der bis dahin bestandenen Übung entsprochen habe, und weiterhin habe gelten sollen.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 1966 sei das Verzeichnis der Anteilsrechte erlassen worden. Die Anteilsrechte der Stammsitzliegenschaften setzten sich aus einem für alle gleich großen Brennholz-Losteil von 10 rm (= 7 fm) und Nutzholzanteilen (angegeben in fm) in unterschiedlicher Höhe für das Wohnhaus sowie Stall und Stadel (Wirtschaftsgebäude) zusammen, und die Summe der in fm ausgedrückten Anteile ergebe für jede Stammsitzliegenschaft einen ideellen Anteil (Gesamtanteil). Aus der im Verzeichnis enthaltenen "Zusammenstellung" und aus der Begründung des Bescheides gehe hervor, dass die Bezugsrechte für Stadel, Schupfen und Alphütten einschließlich der 6 Servitutsstadel nicht ziffernmäßig fixiert worden seien, sondern diese und weitere Objekte (Mühlen, Murgräben, Berg- und Talzäune) nach Bedarf mit Holz beteilt werden sollten.

Auf Grund von Berufungen gegen das Verzeichnis der Anteilsrechte seien die Parteien in der Verhandlung am 4. März 1969 übereingekommen, den Kasern Nr. 60 und 61 des Verzeichnisses der Anteilsrechte einen jährlichen Brennholzbezug von 4 rm und den Bauholzbezug nach Bedarf gegen Entrichtung des ortsüblichen Stockgeldes zuzuerkennen. Diese beiden Kasern sollten aus dem Kreis der Anteilsberechtigten ausscheiden und deren Bezugsrechte als Servitutsrechte festgestellt werden. Auch in dieser Niederschrift seien die 6 servitutsberechtigten Stadel Ortfremder, deren Einforstungen weiterhin nach Bedarf bestünden, erwähnt worden. Für die 2 Kasern, Nr. 60 und 61 des Verzeichnisses, seien die Bezugsrechte im Regulierungsplan vom 27. November 1973 in Spruchpunkt VI. als Dienstbarkeiten festgestellt worden.

Die Entrichtung von Stockgeld an MP für Servitutsholzbezüge sei in mehreren Fällen belegt:

Der Obmann der Agrargemeinschaft N-Alpe (EZ 121 GB V) habe am 7. März 1978 vor der AB zu Protokoll gegeben, dass die Agrargemeinschaft für den Bezug von Zaunholz im Jahr 1975 Stockgeld bezahlt habe. Diese Erklärung werde durch die von der MP vorgelegte Stockgeldliste für das Jahr 1975 bestätigt. Selbst der Beschwerdeführer anerkenne unter Bezugnahme auf die von der MP vorgelegte Aufstellung vom 16. März 2000, dass in drei Fällen ("Ausnahmen") von Holzbeziehern, die nicht Mitglieder der MP seien, an diese Stockgeld bezahlt worden sei. Hermann E habe im Jahr 1985 für die gemäß Spruchpunkt V. D) eingeforstete A-Alpe (EZ 142, GB V - A- und A-Alpe) Holz bezogen und Stockgeld bezahlt. Ebenfalls im Jahr 1985 sei für die bezugsberechtigte "Simelermühle" (Grundstück .63 in EZ 129, GB V) Holz gegen Entrichtung von Stockgeld bezogen worden (beide Stockgeldzahlungen seien in der von der MP vorgelegten Stockgeldliste für das Jahr 1985 ausgewiesen). Adolf R habe im Jahr 1988 für den Stadel auf Grundstück 639 in EZ 109 Holz bezogen und dafür Stockgeld bezahlt; bei diesem Stadel handle es sich um einen der gemäß Bescheid vom 7. April 1988 eingeforsteten "Servitutsstadel".

Die Unerheblichkeit der Stockgeldleistung durch Hermann E wolle der Beschwerdeführer mit der von ihm in Ablichtung vorgelegten Servitutenregulierungsurkunde vom 6. Juni 1872 beweisen. Diese Urkunde betreffe jedoch die Einforstung "der drei Leimhöfe von V" im Gemeindewald Sch, weshalb daraus keine Rückschlüsse auf den Holzbezug aus dem ehemaligen Gemeindewald bzw. nunmehrigen Agrargemeinschaftswald V gezogen werden könnten. Dass die Einforstung der neun Mühlen, die auf Grund des Bescheides vom 1. März 1974 in den Regulierungsplan aufgenommen worden seien, unabhängig davon, wer Eigentümer dieser Mühlen sei, als ein Bezugsrecht im Sinn des WWSG zu verstehen sei, ergebe sich unzweifelhaft aus der Niederschrift vom 19. April 1966, in der die Holzbezüge für die neun Mühlen als "Servitutsgebühren" bezeichnet würden.

Mit der Gegenäußerung zur Berufung des Beschwerdeführers habe die MP den Nachweis (Forsttagsatzungsliste, Stockgeldliste und Zahlungsbelege) erbracht, dass Franz L als damaliger Eigentümer des Grundstückes 623 in EZ 102 für den Bezug von 1 fm Nutzholz im Jahr 1971 für den "Jörgnerstadel" Stockgeld entrichtet habe. Dieser Stadel sei zwar in Spruchpunkt V. C) Nr. 17 der Haupturkunde des Regulierungsplanes als bezugsberechtigt angeführt, aber, wie sich aus der Begründung des Bescheides vom 7. April 1988 ergebe, einer der 6 "Servitutsstadel". Laut diesem Bescheid sei auch der Stadel auf Grundstück 109 in EZ 96 holzbezugsberechtigt, dessen damaliger Eigentümer Mathias E im Jahr 1971 Stockgeld an die MP für den Bezug von Zaunholz bezahlt habe, wie durch Vorlage der Stockgeldliste für das Jahr 1971 und des Zahlungsbeleges nachgewiesen worden sei. Eine weitere Stockgeldzahlung des in der Gemeinde Sch wohnhaft gewesenen, also "ortsfremden" Mathias E sei in der Stockgeldliste für das Jahr 1981 ausgewiesen. Mathias E sei nicht Mitglied der MP, weshalb das von ihm bezogene Holz rechtlich als Servitutsholz zu qualifizieren sei. Durch die von der MP vorgelegte Stockgeldliste für das Jahr 1988 werde auch eine Stockgeldzahlung des Josef P für die S-Alpe belegt; auch dabei müsse es sich um einen Servitutsholzbezug gehandelt haben, weil die genannte Alm an der MP nicht anteilsberechtigt sei.

Die Richtigkeit der von der MP mit ihrem Antrag vorgelegten Aufstellung vom 16. März 2000 sei vom Gemeindewaldaufseher (Forstaufsichtsorgan nach § 3 Tiroler Waldordnung) bestätigt worden, weshalb diese Aufstellung als Beweismittel anerkannt werden könne. Darin schienen mehrere Holzbezüge für die in Spruchpunkt V. D) der Haupturkunde des Regulierungsplanes genannten, im Sinn der Niederschrift vom 19. November 1965 als servitutsberechtigt einzustufenden Almen A-Alpe (EZ 142), F-Alpe (EZ 120) und N-Alpe (EZ 121) auf; keine dieser Liegenschaften sei eine Stammsitzliegenschaft.

Da somit genügend Fälle bekannt seien, die auf eine allgemein gepflogene Übung der Stockgeldpflichtigkeit von Servitutsholzbezügen schließen ließen, und in diese Richtung auch die Niederschrift vom 15. November 1966 sowie die in Spruchpunkt VI. der Haupturkunde des Regulierungsplanes ausdrücklich normierte Pflicht zur Entrichtung des ortsüblichen Stockgeldes wiesen, stehe fest, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, für das von ihm bezogene Holz an die MP eine Gegenleistung in Form von Stockgeld zu leisten.

Auf Grund des von der Bezirksforstinspektion S vorgelegten Abmaßheftes stehe fest, dass der Beschwerdeführer eine Holzmenge von 36,7 fm bezogen habe.

Auch hinsichtlich der Höhe des Stockgeldes sei die "bisherige Übung" im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 7. April 1988 maßgebend. Adolf R habe für den Bezug von 7,4 fm Servitutsholz im Jahr 1988 Stockgeld in der Höhe von S 1.110,-- (S 150,--/fm) bezahlt. Für den ebenfalls im Jahr 1988 getätigten Servitutsholzbezug von 2,8 fm für die bereits erwähnte S-Alpe habe Josef P Stockgeld von S 420,-- (S 150,--/fm) bezahlt. Hermann E habe für den Bezug von 25 fm Servitutsholz im Jahr 1986 Stockgeld von S 3.750,-- (S 150,--/fm) bezahlt, und für den ebenfalls im Jahr 1986 getätigten Holzbezug für die Simelermühle im Ausmaß von 17 fm sei Stockgeld von S 2.550,-- (S 150,--/fm) bezahlt worden. Dkfm. Eduard C, Hälfteeigentümer der servitutsberechtigten Liegenschaft EZ 84, GB V, habe im Jahr 1985 4,2 fm Brennholz und 46,1 fm Nutzholz bezogen und hiefür an die MP Stockgeld von S 7.545,-- (S 150,--/fm) entrichtet. Aus der genannten, vom Gemeindewaldaufseher mitunterfertigten Aufstellung vom 16. März 2000 ergebe sich, dass auch für weitere Holzbezüge, die als Servitutsholzbezüge anzusprechen seien (Bezüge für die servitutsberechtigten Almen) Stockgeld von S 150,--/fm bezahlt worden sei. Stockgeld in dieser Höhe sei jedenfalls während eines Zeitraumes von zehn Jahren vor Erlassung des Bescheides vom 7. April 1988 eingehoben worden.

Eine mindestens zehn Jahre hindurch gehandhabte Praxis sei geeignet, eine "bisherige Übung" zu begründen. Diese Annahme finde eine Stütze in § 81 Abs. 2 Tiroler Gemeindeordnung 1966, wonach im Zusammenhang mit den Nutzungen des Gemeindegutes eine "bisherige Übung" durch den Nachweis der unbeanstandeten Ausübung während der letzten zehn Jahre dargetan werde. Seit der Regulierung des Holzbezugsrechtes des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 7. April 1988 habe eine Erhöhung des damals geltenden ortsüblichen Stockgeldes nicht stattgefunden. Es gehe daher auch das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, er wäre "in einen Entscheidungsprozess für die Festlegung eines solchen Entgelts nicht eingebunden worden". Eine Erhöhung des Stockgeldes könnte auch nicht einseitig durch die servitutsverpflichtete Partei vorgenommen werden, sondern müsste als eine Maßnahme der Neuregulierung ("Anpassung von Gegenleistungen an die geänderten Verhältnisse") in einem Verfahren nach dem WWSG erfolgen.

Die "bisherige Übung", auf deren Grundlage das gegenständliche Holzbezugsrecht des Beschwerdeführers reguliert worden sei, umfasse daher die Pflicht zur Gegenleistung durch Bezahlung eines Stockgeldes von S 150,--/fm bezogenen Nutzholzes, sodass er für die im Herbst 1995 bezogenen 36,7 fm Bauholz an die MP Stockgeld in der Höhe von S 5.505,-- zu bezahlen habe. Die Forderung nach einer Verzinsung des fälligen und bisher nicht beglichenen Betrages sei nicht berechtigt, weil die Stockgeldforderung im öffentlichen Recht wurzle und die Vorschreibung von Verzugszinsen für eine solche Forderung keine rechtliche Grundlage habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die MP - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auf diese Gegenschriften wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. Mai 2001 repliziert.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie bereits im hg. Erkenntnis Zl. 96/07/0179 dargelegt wurde, handelt es sich bei der gegenständlichen Holzbezugsberechtigung des Beschwerdeführers um ein Nutzungsrecht im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a WWSG und ist, weil dieses Holzbezugsrecht allein im Inhalt des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der AB vom 7. April 1988 seine rechtliche Grundlage hat, die Frage des Umfanges dieses Rechtes einschließlich der Frage der Verpflichtung zu einer Gegenleistung durch Zahlung eines ortsüblichen Stockgeldes allein an diesem Rechtsakt zu messen, in dem der Bestand des Holzbezugsrechtes "nach bisheriger Übung" festgestellt ist. Entscheidend ist daher, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 7. April 1988 die Leistung von Stockgeld durch Servitutsberechtigte für bezogenes Servitutsholz an die MP einer allgemein gepflogenen Übung entsprach, wobei es nicht auf die Übung im Zusammenhang mit dem Holzbezug durch Mitglieder der MP kraft ihres agrarischen Anteilsrechtes und auch nicht allein darauf ankommt, ob die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers oder die sonstigen mit Bescheid vom 7. April 1988 (erstmals) regulierten Einforstungsberechtigten Stockgelder zu bezahlen pflegten, sondern es auf jene Gepflogenheit ankommt, die im Außenverhältnis der MP zu solchen Einforstungsberechtigten gehandhabt wurde, die mit den eingeforsteten Objekten nicht Mitglieder der MP waren.

Die belangte Behörde hat nun hinsichtlich folgender Fälle die Entrichtung von Stockgeld für Servitutsholzbezüge an die MP festgestellt, nämlich:

1.

Agrargemeinschaft N-Alpe (Zaunholz, 1975),

2.

Hermann E für die A-Alpe (1985),

3.

für die Simelermühle (1985),

4.

Adolf R (1988) für einen der mit Bescheid vom 7. April 1988 eingeforsteten "Servitutsstadel",

              5.              Franz L (1971) als (damaliger) Eigentümer des Grundstückes Nr. 623, EZ. 102, für den mit Bescheid vom 7. April 1988 eingeforsteten "Jörgnerstadel",

              6.              Mathias E (1971) als (damaliger) Eigentümer des Grundstückes Nr. 109, EZ 96, für den Bezug von Zaunholz,

7.

(derselbe) Mathias E (1981) für bezogenes Holz,

8.

Josef P (1988) für die S-Alpe,

9.

A-Alpe, F-Alpe und N-Alpe (Punkt V. D der Haupturkunde des Regulierungsplanes) mehrere Holzbezüge laut der von der MP vorgelegten Aufstellung vom 16. März 2000.

Gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass im Sinn der Niederschrift der AB vom 19. November 1965 die nach Punkt V. berechtigten Agrargemeinschaften A-Alpe (A- und A-Alpe, EZ 142), F-Alpe (F-Alpe, EZ 120) und N-Alpe (EZ 121) servitutsberechtigt seien, bringt die Beschwerde vor, dass die Anführung der Alminteressentschaften als Nutzungsberechtigte unter Punkt V. D des Regulierungsplanes rechtswidrigerweise erfolgt sei und es rechtswidrig und daher von der AB sicher nicht gewollt gewesen sei, eine Kaser in einem Regulierungsverfahren hinsichtlich des Brennholzbezuges als anteilsberechtigt und hinsichtlich des Nutzholzbezuges als servitutsberechtigt zu behandeln.

Dieses Vorbringen ist bereits deshalb nicht zielführend, weil der Bescheid über den Regulierungsplan vom 27. November 1973 in Rechtskraft erwachsen und sein Inhalt daher insoweit bindend ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 95/07/0125, mwN). Im Übrigen wendet sich die Beschwerde nicht gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass keine dieser als servitutsberechtigt einzustufenden Almen eine Stammsitzliegenschaft sei. Die Beurteilung der genannten Alminteressentschaften ("Alpen") als Servitutsberechtigte im Sinn des WWSG durch die belangte Behörde kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Nach der im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellung der belangten Behörde hat Hermann E im Jahr 1985 für die A-Alpe (EZ 142) Holz bezogen und dafür ein Entgelt (Stockgeld) bezahlt. Wenn die Beschwerde dazu vorbringt, die Stockgeldzahlung des Hermann E sei zum Nachweis der "bisherigen Übung" im Sinn des Bescheides vom 7. April 1988 nicht geeignet, weil der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf die Servitutenregulierungsurkunde vom 6. Juni 1872 nicht den Nachweis dafür habe erbringen wollen, dass Hermann E für den Nutzholzbezug für seine Kaser kein Stockgeld zu zahlen hätte, sondern der Beschwerdeführer lediglich habe nachweisen wollen, dass Hermann E, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, Zahlungen an die Agrargemeinschaft Sch geleistet habe, so zeigt die Beschwerde nicht auf, inwieweit die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (dort auf Seite 9/zweiter Absatz) unrichtig seien. Auch wurde die Richtigkeit der von der MP mit ihrer Aufstellung in Kopie vorgelegten Belege hinsichtlich der Stockgeldzahlung des Hermann E (Beleg vom 12. Februar 1986, Zahlschein vom 25. Februar 1986) von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

Die Beschwerde wendet sich ferner gegen die Ausführungen der belangten Behörde, dass es sich beim Stadel des Franz L (Grundstück 623, EZ 102), wie sich aus der Begründung des Bescheides vom 7. April 1988 ergebe, um ein eingeforstetes Servitutsrecht im Sinn des WWSG handle, und bringt vor, dass mangels gegenteiliger Nachweise davon auszugehen sei, dass bis zur Regulierung der MP der Holzbezug für diesen Stadel aus dem Gemeindegut erfolgt sei und es sich daher auch insoweit bei diesem Stadel um ein Zugehör zur anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft handle. Gleiches gelte hinsichtlich des im Jahr 1985 erfolgten Holzbezuges für die Simelermühle, die im Miteigentum von vier Mitgliedern der MP stehe.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass in dem zur Erlassung des Bescheides vom 7. April 1988 führenden Verfahren allgemeines Einvernehmen darüber bestanden hat, dass es sich (auch) beim "Stadelbezugsrecht" des Franz L zu Gunsten des Grundstückes Nr. 623, EZ 102, um ein Servitutsrecht im Sinn des WWSG handle. Es wurde daher von der AB nach Durchführung einer Verhandlung am 6. April 1988, an der alle 6 Eigentümer der genannten servitutsberechtigten Liegenschaften teilgenommen hatten, mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 7. April 1988 gemäß § 38 Abs. 2 WWSG festgestellt, dass zu Gunsten der restlichen fünf berechtigten Grundstücke, darunter das des Beschwerdeführers, ein Holzbezugsrecht nach bisheriger Übung zur Erhaltung eines Stadels nach dem tatsächlichen Bedarf so lange bestehe, als die Objekte zu landwirtschaftlichem Zwecke erhalten und benötigt würden, und dazu begründend ausgeführt, dass im Regulierungsverfahren für das Gemeindegut V u.a. stets 6 sogenannte "Serv. Stadel" als eingeforstet festgestellt worden seien, wovon im Regulierungsplan lediglich der auf Gp. 623 in EZ 102, KG V, stehende Stadel des Franz L, aufscheine, wobei die MP den Bestand der Rechte für die restlichen 5 Stadel in dem genannten Umfang anerkannt habe. Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Bescheid der AB vom 13. Mai 1996 selbst vor, es sei unrichtig, dass unter Spruchpunkt V. des Regulierungsplanes ("Stadelbezugsrechte") ausschließlich Bedarfseinforstungen von Agrargemeinschaftsmitgliedern festgestellt worden seien, und es hätten die 5 berechtigten Liegenschaften bzw. bezugsberechtigten Objekte, wären sie im Regulierungsverfahren nicht vergessen worden, unter diesem Punkt des Regulierungsplanes gleich wie der Stadel des Franz L auf EZ 102, Gp. 623, angeführt werden müssen. Wenn die belangte Behörde im vorliegend angefochtenen Bescheid (auch) das zu Gunsten des Stadels auf dem Grundstück Nr. 623, EZ 102, des Franz L bestehende Holzbezugsrecht als solches im Sinn des WWSG einstufte, so begegnet diese Beurteilung im Hinblick darauf, dass der auf diesem Grundstück errichtete Stadel einer der genannten 6 "Servitutsstadel" ist und in dem zuvor dargestellten Umfang nicht bezweifelt wurde, dass hinsichtlich aller 6 "Servitutsstadel" gleichartige Holzbezugsrechte bestanden, keinem Einwand. Mit ihrem Vorbringen, es sei mangels gegenteiliger Nachweise davon auszugehen, dass es sich bei diesem Stadel des Franz L um ein Zugehör zu einer anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft handle, zeigt die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit der Beurteilung der belangten Behörde auf, zumal eine Beweislastverteilung im Sinn dieses Beschwerdevorbringens im WWSG keine Grundlage findet.

Was den im angefochtenen Bescheid festgestellten Holzbezug für die unter Punkt V. E der Haupturkunde des Regulierungsplanes genannte Simelermühle (Grundstück Nr. 69, EZ 129) anlangt, so bestreitet die Beschwerde nicht die für diesen Holzbezug erfolgte Zahlung von S 2.550,-- (S 150,--/fm), sie bringt jedoch dazu vor, dass diese Mühle im Miteigentum von vier Mitgliedern der MP stehe und es sich daher bei der Mühle um ein Zugehör zu einer anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft handle. Dass die Eigentümer der Mühle mit der Liegenschaft Grundstück Nr. 69, EZ 129, am Regulierungsgebiet der MP anteilsberechtigt wären, kann jedoch weder dem Regulierungsplan noch dem übrigen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten entnommen werden. Mit ihrem vorzitierten, insoweit nicht weiter substanziierten Vorbringen vermag die Beschwerde somit ebenso nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung des diesbezüglichen Holzbezugsrechtes durch die belangte Behörde darzulegen.

Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid festgestellten Stockgeldzahlungen des Mathias E in den Jahren 1971 und 1981 räumt die Beschwerde ein, dass diese Zahlungen zum Nachweis der bisherigen Übung, bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 7. April 1988, geeignet sind.

Was die von Adolf R, einem weiteren mit Beschluss vom 7. April 1988 festgestellten Einforstungsberechtigten, geleistete Stockgeldzahlung anlangt, so bestreitet die Beschwerde zwar nicht die erfolgte Zahlung. Diese wurde jedoch - worauf die Beschwerde hinweist - erst nach Erlassung des Bescheides vom 7. April 1988 vorgenommen, sodass sie nicht dazu angetan ist, die "bisherige Übung" im Bescheiderlassungszeitpunkt zu erweisen. Damit ist jedoch für die Beschwerde nichts gewonnen:

Der MP ist der Nachweis gelungen, dass vor der Erlassung des Bescheides vom 7. April 1988 mehrere Einforstungsberechtigte, wie zuvor dargestellt, für den Holzbezug von der MP an diese Stockgelder geleistet haben. Nur in einem einzigen Fall, nämlich hinsichtlich der Agrargemeinschaft N-Alpe, hat sich herausgestellt, dass diese Einforstungsberechtigte für den Servitutsholzbezug kein Stockgeld zu entrichten hatte, und es kann bereits deshalb die laut der - von der Beschwerde als unrichtig bestrittenen - Feststellung der belangten Behörde im Jahr 1975 erfolgte Stockgeldzahlung dieser Agrargemeinschaft nicht als Beispiel für die Entgeltlichkeit des Servitutsholzbezuges ins Treffen geführt werden. So hatte sich die genannte Agrargemeinschaft der Vorschreibung von Stockgeld durch die MP widersetzt und wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 1978 der Bescheid der AB vom 7. Juli 1978, mit dem diese Agrargemeinschaft für den Bezug von Zaunholz im Jahr 1975 zur Entrichtung von Stockgeld an die Agrargemeinschaft verpflichtet worden war, auf Grund der von dieser dagegen erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben. In der diese Aufhebung tragenden Bescheidbegründung wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass es sich bei dem Holzbezugsrecht um ein Servitutsrecht im Sinn des § 1 WWSG handle und sich aus dem Regulierungsplan kein Hinweis für die Verpflichtung zur Leistung einer Geldzahlung für das bezogene Zaunholz ergebe. Dieser Bescheid wurde nach Ausweis der Verwaltungsakten von der MP nicht angefochten. Ein Rückschluss auf eine vor der Erlassung des Bescheides vom 8. November 1978 bestehende "bisherige Übung" (in Bezug darauf, ob der Servitutsholzbezug nach allgemeiner Übung entgeltlich oder unentgeltlich war), kann allerdings auf Grund dieses Bescheides nicht getroffen werden, hat doch die belangte Behörde in ihrer Beurteilung nicht auf die bisherige tatsächliche Übung der Servitutsberechtigten abgestellt, sondern eine rechtliche Auslegung des Regulierungsplanes getroffen.

Darüber hinaus sind im Verwaltungsverfahren keine Einforstungsberechtigten hervorgekommen, die für den Bezug von Holz von der MP keine Stockgelder zu bezahlen pflegten, und wurden auch in der Beschwerde keine solchen Beispiele ins Treffen geführt.

Vor diesem Hintergrund erweisen sich bereits die vorstehend angeführten Zahlungen im Zusammenhang mit dem Holzbezug des Hermann E, für die Simelermühle, des Franz L und des Mathias E als Nachweis für die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 7. April 1988 bestehende allgemeine Gepflogenheit, dass (auch) die Servitutsberechtigten im Sinn des WWSG für den Bezug von Servitutsholz ein Stockgeld zu leisten hatten, für ausreichend. Im Hinblic

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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