Norm
ABGB §867Rechtssatz
§ 447 Abs 1 ASVG ( Stammfassung ) normiert keine bloße Informationsobliegenheit. Eine durch die erforderlichen Genehmigungen ( Bundesministerium für Soziale Verwaltung und Bundesministerium für Finanzen ) nicht gedeckte Willenserklärung des an sich zum Vertragsabschluss zuständigen Organs des Verwaltungskörpers bindet diese daher nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014712Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2012