Norm
StPO §177 Abs1 BRechtssatz
Dem Beschleunigungsgebot des § 193 Abs 1 StPO zuwiderlaufende Verfahrensverzögerungen können dazu führen, dass einem Haftverlängerungsantrag (§ 193 Abs 4 StPO) - trotz besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfanges der Untersuchung - nicht oder nicht im begehrten Ausmaß stattgegeben werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097928Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012