Norm
StEG §6 Abs1Rechtssatz
Die Verlängerung der Untersuchungshaft durch das OLG begründet die Entscheidungskompetenz des OGH auch dann, wenn der Antrag auch darauf gestützt wird, dass bereits die Anordnung der Anhaltung (durch den Untersuchungsrichter) gesetzwidrig gewesen sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087764Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0130OS00118_9300000_003