RS OGH 1993/8/25 13Os97/93

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Veröffentlicht am 25.08.1993
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Norm

StGB §9 Abs2
StGB §162

Rechtssatz

Das Unrecht einer Gläubigerschädigung, die darin besteht, daß der Täter eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft dem drohenden Zugriff seines Gläubigers entzog, als ihm klar wurde, daß er im Rechtsstreit gegen diesen unterliegen würde, ist für jedermann leicht erkennbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089397

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0130OS00097_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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