Norm
StGB §9 Abs2Rechtssatz
Das Unrecht einer Gläubigerschädigung, die darin besteht, daß der Täter eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft dem drohenden Zugriff seines Gläubigers entzog, als ihm klar wurde, daß er im Rechtsstreit gegen diesen unterliegen würde, ist für jedermann leicht erkennbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089397Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0130OS00097_9300000_001