RS OGH 1993/8/25 1Ob584/93

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Veröffentlicht am 25.08.1993
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Norm

UbG §2
UbG §33

Rechtssatz

Durch die Anweisung des Anstaltsleiters bzw Abteilungsleiters an das Personal, den Kranken am Verlassen der - zum offenen Bereich gehörigen - Station zu hindern, sollte dieser den Versuch unternehmen, die Station zu verlassen, wird dessen Freizügigkeit im Sinne uneingeschränkter körperlicher Bewegungsfreiheit zur Gänze entzogen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075800

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0010OB00584_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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