Norm
UbG §2Rechtssatz
Durch die Anweisung des Anstaltsleiters bzw Abteilungsleiters an das Personal, den Kranken am Verlassen der - zum offenen Bereich gehörigen - Station zu hindern, sollte dieser den Versuch unternehmen, die Station zu verlassen, wird dessen Freizügigkeit im Sinne uneingeschränkter körperlicher Bewegungsfreiheit zur Gänze entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075800Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00584_9300000_001