Norm
StPO aF vor StPÄG 1993 §270 Abs3Rechtssatz
Wurde von der Kanzleiangestellten eines Rechtsanwaltes auf Grund eines unrichtigen Hinweises im Urteil (§ 270 Abs 3 StPO) die Rechtsmittelausführungsfrist mit 4 Wochen (statt richtig: mit 14 Tagen) vorgemerkt, so stellt dies ein unabwendbares Hindernis im Sinne des § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar. Auch wenn der Verteidiger die Versäumung der Frist erst durch Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des OGH (§ 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 1 StPO) und nicht schon anläßlich der Unterfertigung der (verspäteten) Rechtsmittelausführung erkennt, muß ihm dies nicht unter allen Umständen als Verschulden zur Last fallen, sodaß gegebenenfalls die Frist des § 364 Abs 1 Z 2 StPO erst ab dem Zeitpunkt dieser Zustellung zu berechnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098839Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0130OS00151_9200000_001