Norm
ABGB §863 LRechtssatz
Ist ein Vertreter der Aufsichtsbehörde bei einer Sitzung des Verwaltungsausschusses des Vorstandes eines Verwaltungskörpers anwesend, ohne dabei eine Erklärung abzugeben, dann ist in diesem Verhalten keine Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014574Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00013_9300000_001