Norm
ZPO §84 IRechtssatz
An sich hat das Prozeßgericht die Partei zu veranlassen, die Schlüssigkeit des Begehrens durch ergänzende bzw geänderte Behauptungen herbeizuführen. Das ist jedoch dann entbehrlich, wenn nicht erkennbar ist, in welcher Weise dies überhaupt geschehen könnte und auch die Partei in ihrer Rechtsmittelrüge nicht andeutete, wie sie das bewerkstelligen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036572Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00010_9300000_004