Norm
StGB §9 Abs2Rechtssatz
Ist ein Verbotsirrtum vorwerfbar, dann kann den Täter auch der Umstand nicht exkulpieren, daß er bei Ausführungen der Tat (§ 162 StGB) den Rat seines Anwaltes befolgt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089610Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0130OS00097_9300000_003