RS OGH 1993/8/25 1Ob10/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1993
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Norm

StPO §331 Abs3

Rechtssatz

Die Erwägungen, die die Geschwornen zur Beantwortung der an sich gerichteten Fragen bestimmt haben, sind bloß schlagwortartig wiederzugeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100801

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0010OB00010_9300000_014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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