Norm
JN §10 Abs2Rechtssatz
Die Übernahme der Funktion des Berichterstatters durch den Vorsitzenden verstößt zwar gegen § 10 Abs 2 JN in Verbindung mit jenen Vorschriften, die die Bestellung eines Berichterstatters durch den Vorsitzenden anordnen bzw doch voraussetzen, begründet aber keinen Verstoß gegen Besetzungsvorschriften und damit eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042086Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00010_9300000_007