Norm
ABGB §1409 ARechtssatz
Auch der § 156 StGB ist eine (strafrechtliche) Gläubigerschutzvorschrift, die gegen die darin umschriebene vorsätzliche Gläubigerschädigung vorkehren soll und damit direkt auf die Pönalisierung der Herbeiführung des Eintritts einer Gläubigerinteressen nicht bloß vorübergehenden Beeinträchtigung zielt. Bei der diesbezüglich gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise stellt sie sich, handelt der Schuldner tatbildlich, als eine der strafrechtlichen Entsprechungen zur zivilrechtlichen Schutzbestimmung des § 1409 ABGB dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033029Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0130OS00083_9300000_001