RS OGH 1993/8/25 13Os83/93, 14Os42/94, 13Os79/00, 14Os92/03

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Veröffentlicht am 25.08.1993
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Norm

ABGB §1409 A
StGB §156

Rechtssatz

Auch der § 156 StGB ist eine (strafrechtliche) Gläubigerschutzvorschrift, die gegen die darin umschriebene vorsätzliche Gläubigerschädigung vorkehren soll und damit direkt auf die Pönalisierung der Herbeiführung des Eintritts einer Gläubigerinteressen nicht bloß vorübergehenden Beeinträchtigung zielt. Bei der diesbezüglich gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise stellt sie sich, handelt der Schuldner tatbildlich, als eine der strafrechtlichen Entsprechungen zur zivilrechtlichen Schutzbestimmung des § 1409 ABGB dar.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 83/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 13 Os 83/93
  • 14 Os 42/94
    Entscheidungstext OGH 13.09.1994 14 Os 42/94
    Vgl; Beisatz: Zur Bedeutung der Vorschrift des § 1409 ABGB bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH für die persönlichen und die geschäftlichen Gläubiger des früheren Einzelunternehmens. (T1)
  • 13 Os 79/00
    Entscheidungstext OGH 07.03.2001 13 Os 79/00
    nur: Auch der § 156 StGB ist eine (strafrechtliche) Gläubigerschutzvorschrift, die gegen die darin umschriebene vorsätzliche Gläubigerschädigung vorkehren soll und damit direkt auf die Pönalisierung der Herbeiführung des Eintritts einer Gläubigerinteressen nicht bloß vorübergehenden Beeinträchtigung zielt. (T2)
  • 14 Os 92/03
    Entscheidungstext OGH 14.04.2004 14 Os 92/03
    Vgl; nur: Pönalisierung der Herbeiführung des Eintritts einer Gläubigerinteressen nicht bloß vorübergehenden Beeinträchtigung. (T3); Beisatz: Hier: Die Rückführung der dem Befriedigungsfonds erfolgreich entzogenen Vermögenswerte in die Konkursmasse ändert nichts an der bereits eingetretenen Deliktsvollendung auch hinsichtlich jener Grundstücke, bei denen neben dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung erwirkt wurde, weil sie hiedurch dem Gläubigerzugriff nicht bloß kurzfristig entzogen waren. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033029

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0130OS00083_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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