Norm
GSGG §13Rechtssatz
Ein auf das Eigentum an dem Grundstück, über das ein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Bringungsweg führt, gestütztes Unterlassungsbegehren unterliegt nicht der besonderen Kompetenz der Agrarbehörden nach § 13 GSGG, sofern es dabei um die gewerbliche Nutzung dieses Wegs geht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0045691Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00605_9300000_001