Norm
ABGB §1295 Ia3aRechtssatz
Der Amtshaftungskläger hat nicht bloß die Rechtsverletzung durch das Organ, sondern auch zu behaupten und zu beweisen, dass ihm der geltend gemachte Schaden ohne diese Rechtsverletzung nicht erwachsen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0022469Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019