Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Im Zweifel ist schon im Antrag an den Außerstreitrichter auf Benützungsregelung eine außerordentliche Kündigung einer allenfalls bestandenen Benützungsvereinbarung zu erblicken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013576Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021