RS OGH 1993/8/25 1Ob556/93 (1Ob557/93), 8Ob513/95, 10Ob1515/96, 1Ob122/04d, 10Ob25/06h, 6Ob19/07y, 5

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Veröffentlicht am 25.08.1993
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Norm

ABGB §833 D2

Rechtssatz

Im Zweifel ist schon im Antrag an den Außerstreitrichter auf Benützungsregelung eine außerordentliche Kündigung einer allenfalls bestandenen Benützungsvereinbarung zu erblicken.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 556/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 556/93
  • 8 Ob 513/95
    Entscheidungstext OGH 22.06.1995 8 Ob 513/95
    Beisatz: Bei Beurteilung der Frage des Vorliegens einer derartigen Aufkündigung ist der Wortlaut des Begehrens und der zu seiner Begründung vorgebrachte Sachverhalt maßgebend. Hat der Antragsteller eine wesentliche Änderung der Verhältnisse behauptet, kann die Feststellung neu eingetretener Umstände eine Benützungsregelung im Außerstreitverfahren rechtfertigen (MietSlg 39.055). (T1)
  • 10 Ob 1515/96
    Entscheidungstext OGH 20.02.1996 10 Ob 1515/96
    Beisatz: Die Anrufung des Außerstreitrichters ist somit nicht nur dann zulässig, wenn eine Benützungsvereinbarung überhaupt fehlt, weil sie verabsäumt wurde, oder nicht zustande gekommen ist. (T2)
  • 1 Ob 122/04d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob 122/04d
    Vgl aber; Beisatz: Hingegen ist ein Antrag, der einer bereits bestehenden Benützungsvereinbarung zum Durchbruch verhelfen soll, nicht als Kündigung der bisherigen Benützungsvereinbarung anzusehen, deren Rechtsfolgen mit der Antragstellung gerade durchgesetzt werden sollen. Das Begehren auf Zuhaltung einer Benützungsvereinbarung ist auf dem Rechtsweg zu verfolgen. (T3)
  • 10 Ob 25/06h
    Entscheidungstext OGH 03.10.2006 10 Ob 25/06h
    Veröff: SZ 2006/146
  • 6 Ob 19/07y
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 19/07y
  • 5 Ob 95/20m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 95/20m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013576

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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