Norm
WRG §118 Abs1Rechtssatz
Bei einer Befassung des Gerichtes mit dem Entschädigungsbegehren tritt eine Verpflichtung zur Verzinsung des noch nicht geleisteten Entschädigungsbetrages - wie auch nach §§ 33 Abs 2, 36 EisbEG 1954 - ab dem Tag der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung in Höhe der gesetzlichen Entscheidung in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen von vier Prozent (§ 2 RGBl 1968/62) für den Fall ein, daß erst nach der Zustellung der Entscheidung und Ablauf der dort genannten, zwei Monate nicht übersteigenden Leistungsfrist Zahlung nicht geleistet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082366Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018